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Prüfung und Wartung.
1. Versorgungsanlagen mit Flüssiggasbehältern < 3 t Fassungsvermögen und Betrieb aus der Gasphase sowie Verbrauchsanlagen in Gebäuden und auf Grundstücken (Haushaltsanlagen) fallen in den Geltungsbereich der Technischen Regeln für Flüssiggas (TRF).
Prüfrhythmus: alle 10 Jahre
Wer darf prüfen?
- Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck > 0,5 bar und DN <= 25 mm sind durch eine befähigte Person nach BetrSichV zu prüfen.
- Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck <= 0,5 bar können durch einen zugelassenen Fachbetrieb geprüft werden.
2. Versorgungs- und Verbrauchsanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen, fallen in
den Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV D34. Die TRF sind nur soweit anzuwenden, wie keine anderen Regeln auf Grund von Verordnungen zu berücksichtigen sind.
Prüfrhythmus: nach Anwendungsart (z.B. in Anlagen der Fleischwirtschaft, in Vorwärmgeräten, in Anlagen zum Erwärmen, Abflämmen und Trocknen, in Warmluft-/Heißlufterzeugern, Strahlerheizungen etc.)
Wer darf prüfen?
- Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck > 0,5 bar und DN <= 25 mm sind durch eine befähigte Person nach BetrSichV zu prüfen.
- Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck > 0,5 bar und DN > 25 mm sind durch eine befähigte Person nach BetrSichV oder eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen.
- Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck <= 0,5 bar können durch einen zugelassenen Fachbetrieb geprüft werden.
2. Rohrleitungen, in denen Flüssigphase gefördert wird (z.B. in Füllleitungen, Verdampferanlagen, oder Füllanlagen), unterliegen besonderen Prüfverfahren und Prüfrhythmen.
Wer darf prüfen?
Diese Prüfungen dürfen nur durch geprüftes und qualifiziertes Fachpersonal durchgeführt werden. Hier ist eine Abstimmung mit RHEINGAS unbedingt erforderlich.
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