Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Propan Rheingas GmbH & Co. KG bezogen auf die Bestellung von Strom durch Verbraucher:innen
Inhaltsverzeichnis
Lesedauer insgesamt ca. 20 Min
- 1. Geltungsbereich
- 2. Vertragsgegenstand und Vertragspflichten
- 3. Vertragsbeginn, Vertragslaufzeit und Kündigung
- 4. Fristlose Kündigung
- 5. Preisbestandteile und Preisänderungen
- 6. Vertragsänderungen
- 7. Wesentliche Änderungen der Nutzung der Entnahmestelle bzw. des Jahresverbrauchs – Mitteilungspflichten des Kunden
- 8. Messeinrichtungen
- 9. Ablesung und Zutrittsrecht
- 10. Abrechnung
- 11. Abschlagszahlungen
- 12. Vorauszahlungen
- 13. Sicherheitsleistung
- 14. Zahlungsweisen
- 15. Fälligkeit und Verzug
- 16. Berechnungsfehler
- 17. Vertragsstrafe
- 18. Unterbrechung der Versorgung
- 19. Umfang der Versorgung/ Lieferverpflichtung und Haftung
- 20. Datenschutz und Bonität
- 21. Informationen über die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren sowie Informationen zu Energieeffizienzmaßnahmen
- 22. Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG)
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB Strom") bilden in Verbindung mit dem Auftragsformular die ausschließliche Grundlage, zu welcher die Propan Rheingas GmbH & Co. KG ("Rheingas") den Kunden im Rahmen eines Sondervertrags außerhalb der Grundversorgung mit Elektrizität beliefert.
2. Vertragsgegenstand und Vertragspflichten
2.1. Gegenstand des Vertrages ist die Elektrizitätslieferung für die im Vertrag genannte Lieferstelle ohne Leistungsmessung für den Eigenverbrauch in Niederspannung. Der Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ist ebenfalls Teil der Leistung. Wartungsdienste werden von Rheingas nicht angeboten. Die Belieferung erfolgt ausschließlich für die Zwecke des Letztverbrauchs. Die Vertragspartner können diesen Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen, wenn eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. Die Kündigung von Rheingas bedarf der Textform.
2.2. Rheingas verpflichtet sich, den gesamten Elektrizitätsbedarf des Kunden zu decken. Rheingas darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
2.3. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Elektrizitätsmenge zu den zu den Preisregelungen des Vertrages abzunehmen und zu bezahlen.
3. Vertragsbeginn, Vertragslaufzeit und Kündigung
3.1. Der Liefervertrag kommt durch die Vertragsbestätigung der Rheingas in Textform zustande. Die Lieferung beginnt nicht früher als zu dem vom Kunden genannten Termin, spätestens jedoch zum bestätigten Vertragsende des bisherigen Lieferanten.
3.2. Die Vertragslaufzeit und die Frist zur ordentlichen Kündigungsfrist ergeben sich aus den im Auftrag getroffenen Vereinbarungen.
3.3. Im Fall eines Wohnungswechsels steht dem Kunden das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zu kündigen. Der Kunde kann eine Kündigung wegen Wohnungswechsels mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklären. Dabei hat der Kunde Rheingas das Auszugsdatum und die neue Anschrift, sowie die zukünftige Verbrauchsstelle mit Einzugsdatum und Zählernummer (Identifikationsnummer) mitzuteilen.
Rheingas kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen prüfen, ob sie dem Kunden an der neuen Entnahmestelle ebenfalls die Energielieferung zu den bisherigen Vertragskonditionen (Preise und Bedingungen) anbietet. Bietet Rheingas die Energielieferung an der neuen Entnahmestelle an, endet der Vertrag nicht und der Kunde wird zu den bisherigen Vertragskonditionen weiterbeliefert. Die Weiterbelieferung hat Rheingas dem Kunden in Textform spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung zu bestätigen. Bietet Rheingas die Energielieferung an der neuen Verbrauchsstelle nicht an, endet der Vertrag zu dem vom Kunden mitgeteilten Datum bzw. zu dem vom Netzbetreiber bestätigten Abmeldedatum.
3.4. Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus bestehen keine weiteren vertraglichen Rücktrittsrechte.
3.5. Kündigungen der Rheingas bedürfen der Textform. Rheingas hat dem Kunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
3.6. Rheingas wird einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.
4. Fristlose Kündigung
4.1. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit Zahlungen in Höhe von zwei Abschlagszahlungen trotz Mahnung in Verzug ist.
4.2. Liegen wiederholt die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Versorgung gemäß Ziffer 18.1 vor, ist Rheingas berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen des Kunden gemäß Ziffer 18.2 ist Rheingas zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie dem Kunden zwei Wochen vorher angedroht wurde. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
5. Preisbestandteile und Preisänderungen
5.1. Im Strompreis (bestehend aus Grund- und Arbeitspreis) sind die folgenden Kosten enthalten: Stromsteuer, Erneuerbare- Energien-Umlage (EEG-Umlage), Netzentgelte, Kraft-Wärme-Kopplungs- Umlage, § 17f EnWG Offshore-Netzumlage, Umlage nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten, § 19 StromNEV-Umlage, Konzessionsabgaben, Entgelt Messstellenbetrieb inkl. Messung, Beschaffungs- und Vertriebskosten sowie bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB die Umsatzsteuer.
5.2. Preisänderungen durch Rheingas erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch Rheingas sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung gemäß Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Rheingas ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist Rheingas verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
5.3. Rheingas hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf Rheingas Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Rheingas nimmt mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
5.4. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungen.
5.5. Ändert Rheingas die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird Rheingas den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Rheingas hat die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 3.2 bleibt unberührt.
5.6. Abweichend von vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an den Kunden weitergegeben.
5.7. Ziffern 5.2 bis 5.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.
6. Vertragsänderungen
6.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den jeweils gültigen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. auf dem Energiewirtschaftsgesetz und der Stromgrundversorgungsverordnung) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen Verwaltungsentscheidungen. Rheingas kann die Regelungen des Stromliefervertrages und dieser AGB Strom neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für Rhein-gas unzumutbar werden.
6.2. Rheingas wird dem Kunden die Anpassungen nach Ziffer 6.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungen.
6.3. Der Kunde kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn Rheingas die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird Rheingas den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Rheingas hat die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 3.2 bleibt unberührt.
7. Wesentliche Änderungen der Nutzung der Entnahmestelle bzw. des Jahresverbrauchs – Mitteilungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der Nutzung der Entnahmestelle bzw. des Jahresverbrauchs Rheingas in Textform mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern können. Durch die Nutzungs-/Verbrauchsänderung wird gegebenenfalls eine Anpassung der Abschlagszahlungen erforderlich. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, Änderungen seiner Rechnungsanschrift unverzüglich in Textform mitzuteilen.
8. Messeinrichtungen
8.1. Die von Rheingas gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
8.2. Auf Verlangen des Kunden wird Rheingas jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des §40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei Rheingas, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen Rheingas zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
9. Ablesung und Zutrittsrecht
9.1. Rheingas ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die Rheingas vom örtlichen Netzbetreiber, vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Rheingas ist außerdem berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Messeinrichtungen selbst abzulesen. Wird an der Entnahmestelle des Kunden die Messung mittels eines intelligenten Messsystems gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt, wird Rheingas die Ablesedaten gemäß Satz 1 zur Abrechnung nach Ziffer 10 vorrangig verwenden.
9.2. Weiterhin ist Rheingas berechtigt, vom Kunden zu verlangen, die benötigten Werte selber abzulesen und unter Angabe des Ablesedatums mitzuteilen. Der örtliche Netzbetreiber oder der Messstellenbetreiber kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. Sofern Rheingas den Kunden zur Ablesung nach Satz 1 auffordert, sollte der Kunde Rheingas die Ablesedaten unter Angabe des Ablesedatums mitteilen. Dies kann per Post, per E-Mail, per Fax im Internet unter www.rheingas.de oder telefonisch erfolgen. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Rheingas hat bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 5 eine eigene Ablesung der Messeinrichtung vorzunehmen und darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen.
9.3. Wenn der Kunde trotz entsprechender Verpflichtung die Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt, darf Rheingas den Verbrauch auf Grundlage der vorherigen Ablesung bzw. bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Gleiches gilt, wenn der Kunde dem Ableser (Rheingas, dem örtlichen Netzbetreiber, dem Messstellenbetreiber oder deren Beauftragten) keinen Zutritt nach Ziffer 9.4 gewährt.
9.4. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder von Rheingas den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
10. Abrechnung
10.1. Den Zeitabschnitt der Abrechnung des Energieverbrauchs kann Rheingas festlegen, soweit der Kunde nicht seine Wahl nach Ziffer 10.3 trifft. Dieser darf ein Jahr nicht überschreiten. Ändert sich dieser, so erhält der Kunde von Rheingas eine Mitteilung in Textform.
10.2. Die regelmäßige Rechnungsstellung durch Rheingas erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Erfolgt eine Stromabrechnung monatlich, beträgt die Frist nach Satz 2 drei Wochen.
10.3. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies Rheingas in Textform mitzuteilen.
10.4. Jede zusätzliche, unterjährige Abrechnung wird dem Kunden mit 8,40 Euro netto/ 10 Euro brutto in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt für eine Rechnung für bereits abgerechnete Zeitabschnitte, die auf Wunsch des Kunden zusätzlich erstellt wird. Rheingas ist verpflichtet, Kunden die unentgeltliche Übermittlung der Rechnung mindestens einmal jährlich in Papierform anzubieten. Daneben hat Rheingas Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate, oder auf Verlangen alle drei Monate, unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Erhält Rheingas die Verbrauchsdaten automatisch per Fernübermittlung, hat sie Abrechnungsinformationen monatlich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die elektronische Abrechnungsinformation kann der Kunde unter Kundenportal abrufen.
10.5. Abrechnungsgrundlage für den Arbeitspreis ist die gelieferte Energiemenge in Kilowattstunden (kWh).
10.6. Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit.
10.7. Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
11. Abschlagszahlungen
11.1. Der Kunde leistet, außer in den Fällen der monatlichen Abrechnung nach Ziffer 10.3, monatlich gleich hohe Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Verbrauchsabrechnung. Rheingas wird dem Kunden die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen rechtzeitig mitteilen. Dabei wird Rheingas die monatlichen Abschlagszahlungen so gestalten, dass am Ende des Abrechnungszeitraumes eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird. Die Abschlagszahlung wird entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird Rheingas dies angemessen berücksichtigen.
11.2. Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Lieferverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
12. Vorauszahlungen
12.1. Rheingas ist berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
12.2. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeit-raums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate, wird Rheingas die Vorauszahlungen in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen wie die Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 11.1. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
12.3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann Rheingas bei dem Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
13. Sicherheitsleistung
13.1. Ist der Kunde zur Vorauszahlung gemäß Ziffer 12 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann Rheingas in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
13.2. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.
13.3. Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag nach, so kann Rheingas die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.
13.4. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
14. Zahlungsweisen
14.1. Als Zahlungsmöglichkeiten stehen dem Kunden Lastschriftverfahren durch Erteilung eines SE-PA-Mandats und Überweisung zur Verfügung. Das Lastschriftverfahren stellt die bevorzugte Zahlungsweise dar. Rheingas weist darauf hin, dass bei Überweisung der termingerechte Zahlungseingang auf die mitgeteilten Bankverbindungen sicherzustellen ist.
14.2. Eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) hat spätestens fünf Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen.
15. Fälligkeit und Verzug
15.1. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von Rheingas angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Eine bei Vertragsschluss vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung wird jedoch nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
15.2. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
(1) soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
(2) sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
§ 315 BGB bleibt von Satz 1 unberührt.
15.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Rheingas, wenn Rheingas erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Der Kunde kann die Pauschalen und deren Höhe unter www.rheingas.de oder in den Geschäftsräumen von Rheingas einsehen.
15.4. Gegen Ansprüche der Rheingas kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
16. Berechnungsfehler
16.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung durch Rheingas zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt Rheingas den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorangehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung, ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
16.2. Ansprüche nach Ziffer 16.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
17. Vertragsstrafe
17.1. Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist Rheingas berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem vereinbarten Preis zu berechnen.
17.2. Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs nicht festzustellen, kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung von Ziffer 17.1 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.
18. Unterbrechung der Versorgung
18.1. Rheingas ist berechtigt, die Versorgung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
18.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist Rheingas berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Rheingas kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
18.3. Rheingas ist verpflichtet, mit der Androhung einer Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzuges den Kunden zugleich in Textform über Möglichkeiten zu deren Vermeidung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen.
18.4. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen
18.5. Rheingas hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Auch die Kosten für einen etwaigen Versuch der Unterbrechung (z.B. kein Zutritt) hat der Kunde vor Wiederherstellung der Versorgung zu ersetzen, wenn ihn insoweit ein Verschulden trifft. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage
nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. Der Kunde kann die Pauschalen und deren Höhe unter www.rheingas.de oder in den Geschäftsräumen von Rheingas einsehen.
19. Umfang der Versorgung/ Lieferverpflichtung und Haftung
19.1. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist Rheingas, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, von der Leistungspflicht befreit. Rheingas haftet bei den vorgenannten Versorgungsstörungen nicht. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nichtberechtigten Maßnahmen von Rheingas gemäß Ziffer 18 beruht. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ansprüche wegen der Versorgungsstörungen nach Satz 1 gegen den örtlichen Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber geltend gemacht werden können. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers teilt Rheingas dem Kunden auf Anfrage jederzeit mit. Rheingas wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder durch den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.
19.2. Rheingas ist zur Aufnahme der Energielieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netzanschluss besteht. Dies gilt nicht, wenn die Gründe hierfür von Rheingas zu vertreten sind.
19.3.Rheingas haftet für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Rheingas haftet auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Die Haftung der Rheingas aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
20. Datenschutz und Bonität
20.1. Im Rahmen des zwischen dem Kunden und Rheingas bestehenden Vertragsverhältnisses werden die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Daten unter Beachtung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet.
20.2. Rheingas ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt Rheingas Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale, insbesondere bei Vorliegen einer negativen Auskunft der oben genannten Gesellschaften zu Merkmalen der Bonität des Kunden, kann Rheingas den Auftrag des Kunden zur Energielieferung ablehnen. Hat Rheingas Forderungen gegen den Kunden aus einem anderen bestehenden oder bereits beendeten Energielieferverhältnis, kann Rheingas die Energielieferung ebenfalls ablehnen.
21. Informationen über die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren sowie Informationen zu Energieeffizienzmaßnahmen
21.1. Verbraucherservice der Bundesnetzagentur: Beanstandungen und Beschwerden sind für Haushaltskunden auch möglich bei: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030-22480-500 (Erreichbarkeit Mo.-Fr. v. 09:00 – 15:00 Uhr), Telefax: 030-22480- 323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.
21.2. Beschwerden im Sinne des § 111 a EnWG von Verbrauchern nach § 13 BGB sind zunächst zu richten an die Propan Rheingas GmbH & Co. KG, Fischenicher Straße 23, 50321 Brühl, Fax: 02232-7079-1101, E-Mail: kundenservice@rheingas.de. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen, besteht die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstr. 133, 10117 Berlin, Telefon: 030-2757240-0, Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelleenergie.de, zu beantragen. Die Rheingas ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet.
21.3. Online-Streitbeilegung nach Art. 14 ODR-Verordnung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online Streitbeilegung zur Verfügung. Diese können Sie unter folgendem Link erreichen: ec.europa.eu/consumers/odr/ Sofern Verbrauchern der Weg zur Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. offen steht, haben Sie auch die Möglichkeit, diese Plattform zur Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen.
21.4. Energieeffizienzhinweis: Informationen zu Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung mit Vergleichswerten zum Energieverbrauch sowie Kontaktmöglichkeiten zu Einrichtungen, die ebenfalls Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie ggf. technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten bereitstellen, erhalten Sie auf folgender Internetseite: www.ganz-einfachenergiesparen.de.
22. Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG)
Propan Rheingas GmbH & Co. KG, Fischenicher Straße 23, 50321 Brühl
Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Uwe Thomsen
Handelsregister: Amtsgericht Köln, HRB 44768
Kontaktmöglichkeit:
Telefon: 02232 – 70790, Telefax: 02232 - 70791147
E-Mail: info@rheingas.de
Internet: www.rheingas.de
Bei Fragen zu Produkten und Rechnungen von Rheingas kann der Kunde sich jederzeit an den Kundenservice von Rheingas wenden. Dieser ist wie folgt erreichbar:
Postalisch: Propan Rheingas GmbH & Co. KG, Kundenservice, Fischenicher Straße 23, 50321 Brühl
Telefon: 0800 - 65 65 658 - kostenfrei (Geschäftszeiten Mo. - Fr. 08:00 - 17:00 Uhr)
Telefax: 02232 - 707911 47
E-Mail: kundenservice@rheingas.de
Online Kontaktformular unter: www.rheingas.de/kontakt/