Zwei Personen geben sich einen Handschlag, nachdem Rheingas-Experte die Steuerentlastung für Unternehmen erklärt hat.

Steuerentlastung

Unternehmen haben die Möglichkeit, für bestimmte versteuerte Energieerzeugnisse eine teilweise Steuerentlastung zu erhalten. Auf dieser Seite klären wie Sie über die Anträge und Unterlagen auf.

Wie können Sie Ihre Steuerlast senken?

In aller Regel unterliegen sämtliche Strom- und Erdgaslieferungen der Strom- bzw. der Erdgassteuer. Je nachdem wie die Voraussetzungen sind, besteht die Möglichkeit, von dieser Steuer entlastet zu werden bzw. Vergütungsanträge beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Die nachfolgenden Hinweise sollen Sie bei der Abwicklung zur Steuerentlastung unterstützen:

a) § 54 EnergieStG (Steuerentlastung für Unternehmen)

Sofern es sich um ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes (nach § 2 Nr. 3 StromStG) oder der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 StromStG) handelt und das benötigte Erdgas zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG verwendet wurde, kann eine Steuerentlastung in Höhe von 1,38 Euro/MWh entsprechend 0,138 Cent/kWh gewährt werden.

Bitte beachten Sie dabei, dass eine Entlastung nur gewährt werden kann, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Selbsterhalt von 250€ übersteigt. Bei dem oben erwähnten Erstattungssatz von 1,38 Euro/MWh für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft entspricht der Selbstbehalt von 250 Euro einer Erdgasmenge von 181.159 kWh pro Jahr (siehe Antrag 1118).

b) § 55 EnergieStG (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen)

Die nach Beantragung der Entlastung gem. § 54 EnergieStG verbleibende Belastung durch die Energiesteuer auf Erdgas kann gem. § 55 EnergieStG noch weiter reduziert werden. Sobald eine Entlastung nach § 54 EnergieStG beantragt wurde, ist es möglich nach § 55 EnergieStG die verbleibende Belastung durch die Energiesteuer auf Erdgas noch weiter zu reduzieren. Als Voraussetzung für eine weitere Reduktion ist es notwendig, dass der Antrag nur von Unternehmen des produzierenden Gewerbes gestellt wird. Der mögliche Entlastungsbetrag für Erdgas beträgt maximal 90% von 2,28 Euro/MWh. Einzelheiten zu dieser weiteren Entlastung entnehmen Sie bitte den Informationsblättern auf der Internetseite der Zollverwaltung (Antrag 1450 u. Informationsblatt 1451).

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Nachweis der Energieeinsparungen

Die Steuerentlastung nach §§ 54 & 55 EnergieStG für Erdgas kann nur gewährt werden, wenn dieses erstens zur Erzeugung von Wärme verbraucht und zweitens diese Wärme durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes genutzt worden ist (bei einer Nutzung durch ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft greift nur der § 54 EnergieStG).

Seit dem 1. Januar 2013 verlangt der Gesetzgeber von Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Zukunft Gegenleistungen zum Erhalt der Entlastungen von der Energiesteuer (Spitzenausgleich nach §55 EnergieStG), d.h. die betroffenen Unternehmen müssen ab 2013 ein Energiemanagementsystem und die daraus resultierenden Einsparungen nachweisen.

Wichtig hierbei ist, dass die oben genannten Voraussetzungen nachweislich von einem Zertifizierer nach Antragsformular 1449 bestätigt und vom Unternehmen zusammen mit den anderen Formularen eingereicht werden.

c) § 53 EnergieStG (Steuerentlastung für die Stromerzeugung und für Einsatz in KWK-Anlagen)

Erdgas, sofern es in ortsfesten Anlagen zur Stromerzeugung (mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt) eingesetzt wird oder der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % dient, kann vollständig (5,50 Euro/MWh entsprechend 0,55 Cent/kWh) entlastet werden (Antrag 1117).

d) § 51 EnergieStG (Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren)

Diese Vorschrift regelt die Entlastung von bestimmten Prozessen und Verfahren von Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der thermischen Abfall- und Abluftbehandlung. Der dazu passende Antrag trägt die Nummer (1115) und findet sich auch auf den Seiten der zuständigen Zollverwaltung.

Antragsfristen

Die Steuerentlastungen werden nur auf Antrag gewährt und der Antrag ist spätestens bis zum 31.12. des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt zu stellen. Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Verspätete Anträge werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt, achten Sie deshalb auf die korrekte Einhaltung der Fristen.

Der Nachweis der Eigenschaft „Unternehmen des produzierenden Gewerbes“ oder der „Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft“ ist über die Verwendung des Formulars 1402 „Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten“ gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt zu führen.

Formulare

Für die jeweiligen Anträge gibt es gesetzlich vorgeschriebene Formulare, die vom Antragsteller zu verwenden sind. Alle Vordrucke finden Sie im elektronischen Formularcenter der Zollverwaltung

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