Vorschriften gewerblicher Gasflaschenlagerung
TRGS 510 Vorschriften
Die Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) 510 sind in aktueller Fassung seit dem 16.02.2021 in Deutschland gültig und beinhalten Vorschriften zur Lagerung von Gefahrenstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Zu den sogenannten "ortsbeweglichen Behältern" gehören u.a. "Flaschen, Großflaschen und verschlossene KryoBehälter".
Die Vorschriften gehen dabei auf den neusten Stand der Technik, arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Tätigkeit mit Gefahrenstoffen sowie die Einstufung und Kennzeichnung der Gefahrenstoffe ein.
Als "Lagerung" wird sowohl das Ein- und Auslagern als auch das Transportieren innerhalb des Lagers sowie das Beseitigen der freigesetzten Gefahrenstoffe verstanden. Zugelassene Lager gemäß der TRGS 510 sind neben Gebäuden und Räumen auch Container/Schränke oder weitere Bereiche im Freien, die zur Lagerung geeignet sind.
Die TRGS 510 werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) veröffentlicht und sollten immer entsprechend der neuesten Version beachtet werden.
Inhaltsverzeichnis
Lesedauer insgesamt ca. 10 Min
- Lagerung von Gefahrenstoffen in ortsbeweglichen Behältern
- Gewerbliche Lagerung von Gasflaschen im Innenbereich
- Gewerbliche Lagerung von Gasflaschen im Außenbereich
- TRGS 510 Mengenschwellen & Lagerklassen
- TRGS 510 Zusammenlagerungstabelle
- Was ist die Kleinmengenregelung bei der gewerblichen Gasflaschenlagerung?
- Häufig gestellte Fragen
Lagerung von Gefahrenstoffen in ortsbeweglichen Behältern
Explizit in Bezug auf die Lagerung von Gasflaschen müssen diese Regelungen angewendet werden, sobald mehr als eine Flasche gelagert werden sollen oder eine Gasflasche mehr als 50 kg beinhaltet. Folgende allgemeingültigen Regeln für die Lagerung von Gasflaschen im Unternehmen müssen zudem immer eingehalten werden:
Regel | Beschreibung |
---|---|
Gefahrstoffverzeichnis | Es muss ein Verzeichnis der gelagerten Gase geführt werden. |
Kennzeichnung | Gase müssen eindeutig identifizierbar und gekennzeichnet sein. |
Temperaturschutz | Gasflaschen sollen vor Temperaturen über 65° C geschützt werden. |
Brandschutz | Gasflaschen dürfen nicht mit Feuer oder einem Brand in Kontakt kommen. |
Lagerung | Gasflaschen sollen stehend gelagert und gegen Umfallen oder Herabfallen gesichert werden. |
Ventilschutz | Die Ventile sind mit einer Schutzeinrichtung (z. B. Schutzkappe oder Schutzkorb/-kragen) zu schützen. |
Korrosionsschutz | Gasflaschen müssen vor Korrosion geschützt sein. |
Zugriffsbeschränkung | Nur geschultes Personal sollte Zugriff auf die Gasflaschen haben. |
Belüftung | Es muss durchgehend eine technische Belüftung gewährleistet sein. |
Befüllung und Instandsetzung | Gasflaschen dürfen nicht im Lager befüllt oder instandgesetzt werden; dies darf nur autorisiertes Fachpersonal durchführen. |
Weiterhin gibt es differenzierte Regelungen für die Lagerung von Gasflaschen im Innen- und Außenbereich.
Gewerbliche Lagerung von Gasflaschen im Innenbereich
Wer Gasflaschen im Innenraum lagern möchte, muss bestimmte Sicherheitsvorkehrungen beachten, um Gefahren zu vermeiden. In diesem Leitfaden erfahren Sie, welche Anforderungen bei der Lagerung von Gasflaschen in Arbeitsräumen und in Gasflaschen-Containern gelten.
Lagerung von Gasflaschen in Arbeitsräumen
Gasflaschen-Schränke: Gasflaschen dürfen nur in Arbeitsräumen gelagert werden, wenn sie in speziellen Gasflaschen-Schränken untergebracht sind, die die Anforderungen der EN 14470-2 Norm erfüllen.
Belüftungsfunktion: Je nach Art des Gases muss der Sicherheitsschrank über eine Belüftungsfunktion verfügen, die einen ausreichenden Luftaustausch innerhalb des Schranks sicherstellt. Dies ist besonders wichtig für die sichere Lagerung von Gasflaschen in Innenräumen.
Verwendung von Gasflaschen-Containern im Innenbereich
Gasflaschen-Container bieten eine sichere und häufig genutzte Methode zur Lagerung mehrerer Gasflaschen. Diese Container müssen bestimmte Sicherheitskriterien erfüllen:
Vermeidung von Gasansammlung: Der Container muss so konstruiert sein, dass die Ansammlung oder Ausbreitung von Gas verhindert wird. Gasflaschen sollten daher nicht in der Nähe von Kanälen, Abflüssen oder Kellerzugängen gelagert werden.
Ausreichende Belüftung: Eine ausreichende Belüftung des Containers ist erforderlich, um die sichere Lagerung von Gasflaschen zu gewährleisten.
Feuerhemmende Bauteile: Zum Schutz angrenzender Lagerräume sind feuerhemmende Bauteile zu verwenden.
Feuerwiderstand:
- Container sollten mindestens 30 Minuten Feuer standhalten können.
- Wenn angrenzende Räumlichkeiten eine Explosions- oder Brandgefahr darstellen, muss der Container mindestens 90 Minuten feuerbeständig sein.
Widerstandsfähige Dachkonstruktion: Das Dach des Containers muss gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein.
Schwerentflammbare Bodenbeläge: Der Einsatz von schwerentflammbaren Bodenbelägen ist erforderlich.
Sicherheitsmaßnahmen bei toxischen Gasen:
- Bei der Lagerung von akut toxischen Gasen muss der Container vor unbefugtem Zutritt geschützt sein.
- Ein Gaswarnmelder muss vorhanden sein, um die Sicherheit zu erhöhen.
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Gewerbliche Lagerung von Gasflaschen im Außenbereich
Bei der Lagerung von Gasflaschen im Außenbereich, müssen bereits beim Aufbau des Lagers einige Dinge berücksichtigt werden. Ein geeigneter Standort für ein Gasflaschen-Lager muss einen Sicherheitsabstand von mindestens fünf Metern zu anderen Gebäuden und Grundstücken, wenn von ihnen eine Gefahr ausgeht, gewährleisten sowie fünf Meter Abstand zu Brandlasten einhalten.
Sobald brennbare Gase gelagert werden sollen, muss ein Sicherheitsabstand von einem Meter zu Kanälen, Zündquellen oder Kellerzugängen gewährleistet sein. Gase gelten ab einem Flammpunkt von 370° als brennbar.
Das Lager selbst muss darüber hinaus über eine gute Belüftung verfügen und vor starken Wärmeeinstrahlungen schützen. Ein geprüfter 6 kg Feuerlöscher (Brandklasse ABC) hat zudem in Reichweite zu sein.
Generell muss beim Einlagern der Gasflaschen darauf geachtet werden, dass diese stehend gelagert werden und stets vor dem Umfallen geschützt sind.
Sie haben Fragen zur sicheren Lagerung von gewerblichen Gasflaschen?
Unsere erfahrenen Vertriebler stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
TRGS 510 Mengenschwellen & Lagerklassen
In der TRGS 510 sind sogenannte Mengenschwellen definiert. Diese beinhalten bestimmte Schutzmaßnahmen, die ab der Überschreitung einer gewissen Lager-Menge zu ergreifen sind. Darüber hinaus gibt es weitere Mengenschwellen, die ab einer gewissen Höhe der Überschreitung erneut Schutzmaßnahmen vorgeben. Diese mengenschwellen sind auch für Kleinmengen gültig.
Zusätzlich zu den Mengenschwellen erhalten die jeweiligen Gefahrengüter eine bestimmte Lagerklasse, welche auf gewissen gefahrbestimmenden Eigenschaften basiert. Auf diese Weise können auch Lagergüter mit ähnlichen oder gleichen Merkmalen leicht zusammengefasst werden.
- Mengenschwelle Propan (in Tonnen) Lagerklasse 2A:
- Ab 50 bis 199: Untere Klasse (Grundpflichten der Störfallverordnung)
- Ab 200: Obere Klasse (Grundpflichten der Störfallverordnung + zusätzliche Einhaltung der erweiterten Pflichten nach § 9-12 (12. BimSchV)
TRGS 510 Zusammenlagerungstabelle
Lagerklassen haben den Vorteil, dass man leicht erkennen kann, ob gewisse Güter zusammen gelagert werden dürfen oder ob eine separate Lagerung erforderlich ist. Diese Frage ist vor allem bei der Planung eines neuen Lagerraums zu beantworten.
Die Abhängigkeit der verschiedenen Lagerklassen wird in einer sogenannten Zusammenlagerungstabelle dargestellt. Auf diese Weise lässt sich die "Zulässigkeit der Zusammenlagerung verschiedener Stoffe" schnell und leicht ablesen und eine fehlerhafte Lagerung vermeiden.
Was ist die Kleinmengenregelung bei der gewerblichen Gasflaschenlagerung?
Grundsätzlich wird als Kleinmenge eine Gesamtnettomasse von bis zu 1500 kg Gas verstanden. Ein Gefahrstofflager ist erst ab einer Überschreitung dieser Kleinmenge erforderlich.
Dennoch gibt es einige Aspekte, die bei der Lagerung von Kleinmengen beachtet werden sollten. Im Fokus stehen dabei die jeweiligen Mengenbegrenzungen der Gefahrengüter.
So dürfen Stoffe mit hohem Gefahrenpotential nur in sehr geringen Mengen als Kleinmengen gelagert werden, auch wenn die Gesamtnettomasse unterschritten wird. Maßgebend für die zulässige Lagerung in Kleinmengen ist also stets die Mengenbegrenzung der einzelnen Gase.
Einem Unternehmen ist es zwar möglich, mehrere Kleinmengen an unterschiedlichen Orten aufzubewahren, um die Kleinmengenregelung nicht zu überschreiten. Bei einer Auslastung dieser Möglichkeit ist allerdings ein Gefahrenlager der sicherere Weg.
Darüber hinaus müssen folgende grundsätzliche Regelungen bei der Lagerung von Kleinmengen beachtet werden:
Die Kleinmengenregelung kann für Unternehmen bei Einhaltung der Regelungen sehr vorteilhaft sein. Gerade weil die Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) ohnehin schon Maßnahmen vorgibt, sind die zusätzlichen Regelungen meist ein nur geringer Aufwand.
Sollten die Gefahrstoffmengen aber die Kleinmengen überschreiten, sollte ein entsprechendes Lager oder Depot zum Einsatz kommen.
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Häufig gestellte Fragen
Die TRG 280 wurden am 01.01.2013 durch die TRGS 510 abgelöst. Die im TRG 280 beschriebenen Vorschriften für Druckgasbehälter wurden in der TRGS 510 aufgenommen. Demnach sind die TRG 280 nicht mehr gültig.
Die unterirdische Lagerung von Gasflaschen ist nur für maximal 50 Gasflaschen erlaubt, die sich in einem entsprechenden Lager befinden. Zudem muss in dem Lager für eine technische Belüftung gesorgt (zweifacher Luftwechsel pro Stunde) sein sowie Gaswarnmelder angebracht werden, die bei Ausfall der Belüftung Alarm schlagen.
Ein Gasflaschen-Depot kommt vor allem in Innenräumen zur Lagerung von Gasflaschen zum Einsatz. Es ist so aufgebaut, dass es sowohl einen Feuerschutz als auch einen Explosionsschutz bietet und auf diese Weise alle Kriterien zur Lagerung von Gasflaschen im Innenraum erfüllt. Als Depot werden dabei vor allem spezielle Gasflaschen-Container bezeichnet, die Platz für bis zu 104 Gasflaschen bieten.