Änderungen im Energiebereich 2023

Was sich für Sie ändert

11.01.2023 - Die Bundesregierung hat im vergangenen Jahr diverse Änderungen für 2023 auf den Weg gebracht. Doch was ist neu und was ändert sich 2023? Mit neuen Vorschriften in 2023 sollen Verbraucher vor den hohen Kosten für Wärme und Strom geschützt, der Energieverbrauch verringert und die erneuerbaren Energien gestärkt werden.

Infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine sind die deutschen Energiepreise deutlich gestiegen: Vor dem Krieg bezog Deutschland 55 % des Erdgases, 50 % der Steinkohle und 35 % seines Öl-Verbrauchs aus Russland. Jetzt importiert Deutschland weder Gas noch Kohle noch Öl mehr aus Russland. Dies ist eine wichtige und historische Leistung. Dies ging jedoch nicht, ohne dass die Energiepreise in Deutschland stiegen. Um die Auswirkungen weiterhin zu mildern, hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen zur Preis-Deckelung eingeführt. Private Haushalte erhalten ab 2023 z.B. mit der Gas- und Strompreisbremse einen festen Rabatt auf ihre Strom- und Gasrechnung.

Die Gaspreisbremse

Mit der Gaspreisbremse wird der Preis für 80 % des persönlichen bisherigen Gasverbrauches auf 12 Cent pro Kilowattstunde reduziert. Wer also zugleich Gas einspart, spart doppelt: dann muss nur der reduzierte Preis bezahlt werden, anstatt des hohen aktuellen Gaspreis. Der Gaspreis schwankt stark: im September 2022 betrug er über 40 Cent die Kilowattstunde. Für die Gaspreisbremse ist kein Antrag notwendig, sie wirkt automatisch auf die Gasrechnung.

Die Strompreisbremse

Die Strompreisbremse wirkt ähnlich, auch hierbei werden für 80 % des bisherigen persönlichen Stromverbrauchs der Strompreis auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Wer mehr verbraucht, muss den aktuellen hohen Strompreis zahlen, der für Neukunden bis zu 70 Cent die Kilowattstunde beträgt. Diese Rabatte werden aus den leistungslosen Übergewinnen der Strom- und Gaspreis-Unternehmen finanziert.

Die Gas- und Strompreisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, gilt jedoch rückwirkend zum Jahresanfang. Um die Zeit bis zur Umsetzung zu überbrücken, wurde der gesamte Dezemberabschlag der Gasrechnung vom Staat übernommen und die Mehrwertsteuer temporär bis 31.03.2024 gesenkt.

Entlastungen für Haushalte mit Heizöl- und Pellet-Heizungen

Die Bundesregierung hat Mitte Dezember angekündigt, neben den Preisbremsen für Erdgas, Fernwärme und Strom, auch Haushalte zu entlasten, die mit Flüssiggas (LPG), Öl, Briketts und Pellets heizen. Dazu will der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds insgesamt maximal 1,8 Mrd. Euro zur Verfügung stellen.

Voraussetzung für die Hilfe ist, dass der Energieträger zwischen 1. Januar und 1. Dezember 2022 gekauft wurde und sich die Rechnung im Jahr 2022 gegenüber dem noch nicht bekannten Referenzpreis (Durchschnittspreis 2021) verdoppelt hat. 80 Prozent der Summe, die über den Verdopplungsbetrag hinausgeht, soll erstattet werden. Der Nachweis erfolgt über die Vorlage der Rechnung, die Kunden von ihrem Versorgungsunternehmen erhalten haben. Der Antragssteller hat mittels eidesstaatlicher Erklärung die Brennstoffrechnung zu bestätigen. Bei Mehrparteienwohnungen hat der Vermieter die Weitergabe der Mittel an die Mieter schriftlich zu bescheinigen.

Die Höhe der Entlastung von mindestens 100 Euro bis zu maximal 2.000 Euro soll in Anlehnung an die Systematik der Gas- und Wärmepreisbremse wie folgt berechnet werden: 0,8 x (Rechnungsbetrag – 2x Referenzpreis x Bestellmenge). Die weiteren Zugangsvoraussetzungen sollen im Rahmen einer Bund-Länder-Vereinbarung bestimmt werden. Die Antragstellung und Abwicklung der Hilfen erfolgt vom Endkunden über die Länder. Mehr Details sind derzeit noch nicht bekannt.

Gesetzliche Änderungen 2023 für Photovoltaikanlagen

Besitzer von Solaranlagen können sich ganz besonders freuen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung vorgesehen. Diese betrifft sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer. Unter anderem entfällt die Pflicht, einen besonderen Erzeugerstromzähler installieren zu müssen. Während einige neue Regeln durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) seit 2022 greifen, können ab Januar 2023 aber kleinere Solaranlagen mit bis zu 30 Kilowatt Leistung auf Wohngebäuden steuerfrei betrieben werden. Darüber hinaus profitieren auch Photovoltaikanlagen mit bis zu 15 Kilowatt, die überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden zum Einsatz kommen.

Neufassung EEG

Das erneuerbare Energien-Gesetz (EEG), das zuletzt im Juli 2022 für mehr Förderung für eingespeisten Solarstrom gesorgt hat, wird ab 2023 erneut geändert. Für neue und bestehende Anlagen entfällt die Pflicht zur Begrenzung der Einspeiseleistung auf 70 Prozent der Nennleistung. Das bedeutet, dass von den Anlagen mehr Strom eingespeist werden kann. Netzbetreibern muss auch keine Fernsteuerbarkeit mehr gewährt werden. Auch die Vergütungssätze für den in das Stromnetz eingespeisten Strom wurden angehoben.

Wegfall der EEG-Umlage

Die EEG-Umlage entfällt 2023 endgültig. Das macht den Betrieb von Anlagen günstiger, da für die Ermittlung der gesamten erzeugten Strommengen kein Erzeugungszähler mehr notwendig ist. Bereits im Juli wurde die EEG-Umlage auf null Cent gesenkt, um Bürgerinnen und Bürger von den hohen Strompreisen zu entlasten.

Neufassung Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Seit dem 1.1. 2023 gilt eine Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) - das GEG 2023. Die Neufassung bringt vor allem Änderungen für Neubauten mit sich, das Effizienzhaus 55 ist der neue Neubau-Standard. Außerdem ist das Anrechnen von Strom aus erneuerbaren Energien frei von einschränkenden Bedingungen möglich - das soll den Ausbau von Photovoltaik-Anlagen vorantreiben.

Mit der Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2023) wurde das primärenergetische Neubauniveau von 75 Prozent auf 55 Prozent verschärft, das Effizienzhaus 55 ist damit als neuer Gebäudestandard gesetzlich vorgeschrieben. Förderung vom Staat gibt es aber seit Juli 2022 ausschließlich nur noch für den Neubau oder den Kauf eines neuen Effizienzhauses der Kategorie EH 40 NH. Das GEG 2023 ist die zweite Fassung des 2020 in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetzes.

Eine weitere wichtige Änderung: Das Anrechnen von Strom aus erneuerbaren Energien auf den Jahres-Primärenergiebedarf soll mit dem GEG 2023 deutlich vereinfacht werden: So ist das Anrechnen frei von einschränkenden Bedingungen möglich – auch, wenn der Solarstrom vollständig ins Netz eingespeist wird. Mit dieser erhöhten Anforderung soll im Ausbau von Photovoltaik-Anlagen ein weiterer Schritt in Richtung klimaneutraler Gebäudebestand gegangen werden. Für Gebäude im Bestand sieht das GEG 2023 so gut wie keine Änderungen vor. Das soll sich mit der geplanten Drittfassung bis Januar 2025 ändern.

Steuerermäßigung für die Sanierung von Eigenheimen

Für energetische Maßnahmen kann man eine Steuerermäßigung erhalten, wenn man Förderprogramme nicht nutzt. Der Einbau gasbetriebener Heizungen wird ab 2023 nicht mehr steuerlich berücksichtigt. Diese entfällt ab 2023. Für Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien werden weiterhin Steuerermäßigungen in Höhe von 20 % der Aufwendungen gewährt, ebenso für nachträgliche Wärmedämmungen oder die Modernisierung von Fenstern.

CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Zum 1. Januar 2023 ist das CO2-Kostenaufteilungsgesetz in Kraft getreten. Hierdurch sollen Mieterinnen und Mieter von erhöhten Heiz- und Warmwasserkosten bei schlechtem energetischen Zustand der von ihnen angemieteten Gebäudeflächen entlastet werden. Mit Inkrafttreten des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes zum 1. Januar 2023 werden die Vermieterinnen und Vermieter an den entstehenden Mehrkosten beteiligt. Die Höhe der Beteiligung hängt dabei davon ab, wie klimafreundlich das Haus gebaut ist – je weniger klimafreundlich, desto höher fallen die Kosten für die Vermieterseite zukünftig aus.

CO2-Preis bleibt 2023 gleich

Nach der Einführung der nationalen CO2-Bepreisung im Januar 2021 betrug der Preis für eine Tonne zunächst 25 Euro. Im Jahr 2022 stieg der Preis auf 30 Euro pro Tonne. Um Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zusätzlich bei den Energiekosten zu entlasten, wird die Anfang 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises für Heizöl, Erdgas und Sprit um weitere fünf Euro um ein Jahr verschoben.

Energiepauschale für Studenten

Die Auszahlung der Energiepauschale steht endlich auch für Studenten bereit. Eine weitreichende Änderung, die auch Fachschüler im Jahr 2023 betrifft. Die einmalige Energiepreispauschale von 200 Euro dient zur Abfederung der gestiegenen Energiekosten. Antragsberechtigt sind etwa 2,95 Millionen Studierende, die zum 1. Dezember an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren. Bund und Länder arbeiten noch an einer zentralen Antragsplattform, ausgezahlt werden soll das Geld voraussichtlich Anfang des Jahres.

Änderungen 2023 bei E-Autos und neue Steuern für Autogas

Wer ein Fahrzeug mit Autogas (LPG) fährt, profitierte bisher von einer Energiesteuerermäßigung für LPG als Kraftstoff. Diese Steuerbegünstigung verringerte sich in den letzten Jahren schon schrittweise und endete nun am 31. Dezember 2022. Bis dahin wurde der Liter Autogas mit lediglich 17,15 Cent besteuert, ab 2023 werden hierfür 22,09 Cent fällig.

Trotz des schwindenden Steuervorteils bleiben die Kosten bei Autogas aber niedrig. Zum Vergleich: Die Energiesteuer pro Liter Diesel beträgt 47,04 Cent und die von Benzin 65,45 Cent.

Man muss außerdem bedenken, dass durch den seit 1. Januar 2022 gestiegenen CO2-Preis für fossile Kraftstoffe, der Kostenvorteil von umweltfreundlichem Autogas gegenüber Benzin noch größer geworden ist. Das wird voraussichtlich auch noch mindestens ein Autoleben lang so bleiben.

Käufer von Plug-in-Hybridfahrzeugen erhalten ab 2023 keine Förderung mehr vom Bund. Des Weiteren sinkt der staatliche Anteil der Förderung für reine Elektro-Fahrzeuge von zuvor 6000 auf 4500 Euro. Ab dem ersten 1. September 2023 wird die Förderung auf Privatpersonen beschränkt.

LKW-Maut für Erdgasfahrzeuge

Seit dem 1. Januar 2019 sind überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge sind von der Lkw-Maut befreit.

Die Mautbefreiung für erdgasbetriebene Lkw galt ab 1. Oktober 2021 nur noch für Erdgas-Fahrzeuge, die werkseitig für den Betrieb mit CNG (Compressed Natural Gas), LNG (Liquefied Natural Gas) oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden und über eine Systemgenehmigung gemäß der Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen. Sie müssen die Schadstoffklasse Euro VI erfüllen und durch den Fahrzeughersteller bereits als Neufahrzeug vor der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung für den überwiegenden Erdgasantrieb konfiguriert sein.

Für nachträglich umgerüstete bzw. um ein oder mehrere Erdgastanks ergänzte Fahrzeuge sowie für Erdgasfahrzeuge, die nicht der Schadstoffklasse Euro VI angehören, erlosch die Mautbefreiung bereits am 30. September 2021. Mit Ablauf des 30. September 2021 werden alle registrierten nachgerüsteten Erdgasfahrzeuge aus der Liste der mautbefreiten Fahrzeuge gelöscht. Für diese besteht ab dem 1. Oktober 2021 Mautpflicht.

Die Lastwagen-Maut auf Deutschlands Fernstraßen wird zudem 2023 angehoben. In der neuen Berechnung der Sätze fließen die Kosten für Lärmbelastung und Luftverschmutzung stärker ein.

Über Propan Rheingas GmbH & Co. KG

Propan Rheingas GmbH & Co. KG ist seit mehr als 95 Jahren Kompetenzführer in der Versorgung mit leitungsunabhängigem Flüssiggas (LPG) und markenunabhängiger Energieversorgung. Dabei hat sich das deutschlandweite Energieunternehmen in den vergangenen Jahren für die Zukunft auf dem Energiemarkt aufgestellt und stetig sein Portfolio erweitert. So bündelt die mittelständische Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in Brühl Energietechnik – Energieeffizienz, Gas und Heizungsbau – und Energieversorgung mit Flüssiggas, Autogas, Wasserstoff, Erdgas, Strom und Solartechnik und bietet die Komplettlösung: von der Entscheidung für eine Energieform über die Montage und Wartung der Anlage bis hin zur kontinuierlichen Belieferung. Rheingas greift bei Planung, Anlagenbau, Gasversorgung, Wartung und Service konsequent auf eigenes Personal mit umfassendem technischem Know-how zurück. Im Fokus steht dabei Nachhaltigkeit, mit dem Blick auf die Energiewende.

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