Selbsterklärung des Nutzers
Die Steuerentlastung gem. §§ 9b und 10 StromstG kann nur gewährt werden, wenn sie zum einen durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes genutzt worden ist und zum anderen der Strom nur zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnommen worden. Dazu ist eine Selbsterklärung des Nutzers von „Nutzerenergie“ nach Antrag 1456 notwendig sowie ein Nachweis, dass das betreffende Unternehmen ein Energiemanagementsystem mit daraus resultierenden Energieeinsparungen aktiv nutzt. Handelt es sich um ein Unternehmen aus dem land-& forstwirtschaftlichen Bereich so ist hierfür der § 9b Strom StG heranzuziehen.
Der Gesetzgeber verlangt seit dem 01.01.2013 nun auch Gegenleistungen welche zum Erhalt der Entlastungen beitragen (Spitzenausgleich nach §10 StromStG). Wichtig hierbei ist, dass die oben genannten Voraussetzungen nachweislich von einem Zertifizierer nach Antragsformular 1449 bestätigt und vom Unternehmen zusammen mit den anderen Formularen eingereicht werden.