Austauschpflicht

Worauf Sie nun achten müssen!

Informieren Sie sich in diesem Artikel über die Austauschpflicht der Energeeinsparverordnung.

Heizungsaustauschpflicht 2020 für veraltete Ölheizungen

Der Klima- und Umweltschutz sind ein sehr populäres Thema mit großen Auswirkungen. Seit Anfang 2020 gilt eine Austauschpflicht für viele veraltete Öl- und Gasheizungen. Durch diese Vorschrift der Bundesrepublik Deutschland sollen das Klima und die Rohstoffe besser geschützt und der CO2-Ausstoß reduziert werden. Die Austauschpflicht ist in der Energieeinsparverordnung (EnEV) in §10 geregelt. Diese besagt, dass Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, aufgrund ihres oftmals erhöhten Energieverbrauchs ausgewechselt werden müssen. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für Heizungen mit einem sogenannten Konstanttemperatur-Kessel und einer Nennleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt. Wer eine Heizung mit einem Niedertemperatur- oder einem Brennwertkessel besitzt, ist von der Austauschpflicht befreit. Ebenfalls nicht betroffen sind Hauseigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die die Immobilien seit Anfang Februar 2002 selber bewohnen. Das Haus darf jedoch nicht mehr als 2 Wohnungen haben. Wer allerdings ein Haus nach dem 01.02.2002 geerbt oder gekauft hat, der unterliegt der Vorschrift der Heizungsaustauschpflicht. Dieser Austausch muss innerhalb von zwei Jahren nach Erwerb des Hauses stattfinden.

Entscheidend bei der Austauschpflicht ist in der Regel das Alter der Heizung. Das Heizungsalter entspricht dem des Kessels und kann an dem Typenschild, auf Schornsteinfegerprotokollen oder auf Bauunterlagen abgelesen werden. Dementsprechend ist ein Austausch auch dann unumgänglich, wenn zwischenzeitlich einzelne Bestandteile, wie beispielsweise der Brenner, ausgetauscht wurden. Anhand des Baujahres des Kessels lässt sich feststellen, wann man von der Austauschpflicht betroffen ist. Kessel die im Jahr 1990 gefertigt wurden, sind entsprechend im Jahr 2020 betroffen. Ist der Kessel wiederum aus dem Jahr 1991 so ist er entsprechend erst 2021 austauschpflichtig. Dieses Prinzip führt sich in den Folgejahren weiter fort.

Wer ist von der gesetzlichen Austauschpflicht ausgenommen?

Die von der EnEV geregelte Heizungsaustauschpflicht betrifft jedoch nicht alle Öl- und Gasheizungen, auch hier gibt es Ausnahmen. So sind beispielsweise Brennwertkessel, Niedertemperaturkessel und Konstanttemperaturkessel (die eine Nennleistung von weniger als vier oder mehr als 400 Kilowatt verzeichnen) nicht austauschpflichtig. Des Weiteren fallen auch Einzelraumheizungen und Heizungen, die weder mit Gas noch mit Öl betrieben werden, nicht unter diese Vorschrift.

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Verbot für die Neuinstallation von Ölheizungen ab 2026

Im Rahmen des Klimapakets wurde das Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. Dieses Gesetz enthält die Regelung, dass ab dem Jahr 2026 keine neuen Ölheizungen mehr installiert werden dürfen. Das bedeutet jedoch nicht gleich, dass alle Ölheizungen verboten sind. So dürfen Haushalte, die bereits mit Öl heizen, dies auch über das Jahr 2026 hinaus fortführen. Außerdem dürfen bis zum Jahr 2025 weiterhin neue Ölheizungen installiert werden. Doch auch hier gilt die Austauschpflicht, wenn der Kessel älter als 30 Jahre ist und es sich um einen Konstanttemperaturkessel handelt.

Ausnahmen des Ölheizungsverbotes

Auch für das Verbot von Ölheizungen gibt es Ausnahmen und Einschränkungen. So dürfen neue Ölheizungen auch ab 2026 weiterhin installiert werden, jedoch nur als sogenanntes Hybridsystem, welches erneuerbare Energien, wie zum Beispiel die Solaranlage, mit einbezieht. Eine weitere Ausnahme stellen Regionen dar, in denen es beispielsweise keinen Gasanschluss gibt oder Wärmepumpen nicht wirtschaftlich eingesetzt werden können.

Alternativen zur Ölheizung

Es gibt einige effiziente Alternativen zur herkömmlichen Ölheizung. Ist man von der Heizungsaustauschpflicht oder dem Ölheizungsverbot 2026 betroffen, so lohnt sich meist die Umrüstung auf einen anderen Brennstoff. Oft lassen sich durch einen Umstieg sowohl Kosten als auch Energie sparen.

Als eine der umweltfreundlichsten Alternativen zur Ölheizung gilt Flüssiggas und bietet sich für eine Umrüstung hervorragend an. Flüssiggas ist sehr effizient und verbrennt nahezu rückstandsfrei. Das Gas wird in Tanks gelagert, welche außerhalb des Hauses ober- oder unterirdisch installiert werden können. Dadurch wird im Haus selbst Platz frei, der aufgrund von Heizkesseln vorher eventuell nicht genutzt werden konnte. Aufgrund der Lagerung in eigenen oder gemieteten Gastanks, ist man unabhängig vom örtlichen Gasnetz. Stattdessen ist man, abhängig vom bestehenden Vertragsmodell, in der Regel weitestgehend flexibel in der Beschaffung des Energieträgers Flüssiggas (Lieferzeitpunkt und –menge sowie präferierter Lieferant). So können auch Haushalte, die bis dato an kein Erdgasnetz angeschlossen sind, Gas zum Heizen verwenden. Ein weiterer Vorteil von Flüssiggas ist, dass es auch in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten eingesetzt werden kann, da es weder wasser- noch bodengefährdend ist.
Des Weiteren lässt sich Flüssiggas optimal mit erneuerbaren Energien wie beispielsweise einer Solarthermie kombinieren. Durch diese Möglichkeit wird das Heizen mit Flüssiggas noch umweltfreundlicher und günstiger, da in den Sommermonaten die Solarthermie die Warmwasserbereitung übernehmen kann.

Holzheizungen sind eine weitere Alternative für Ölheizungen. Hier haben Verbraucher die Möglichkeit, zwischen dem energiesparenden Holzvergaserkessel und einer automatischen Pelletheizung zu wählen. Als Nachteil des Holzvergaserkessels gilt, dass dieser per Hand befüllt werden muss, während die Pelletheizung automatisch funktioniert. Außerdem sind Lagerung und Anschaffung des Brennholzes in der Regel sehr aufwendig.

Wärmepumpen werden zwar mit Strom betrieben, fallen jedoch trotzdem in die Kategorie der erneuerbaren Heizsysteme. Die Umweltwärme wird entweder mittels einer Sole-Wasser-Wärmepumpe aus dem Erdboden oder mit Hilfe einer Luft-Wasser- oder Luft-Luft-Wärmepumpe aus der Umgebungsluft gewonnen. Nachteil dieser Heizungsart ist die geringe Wirtschaftlichkeit im Winter, da aufgrund der kalten Temperaturen hohe zusätzliche Stromkosten entstehen.

Staatliche Fördermittel

Wer seine Heizung austauschen muss oder möchte, kann staatliche Fördermittel beantragen und Zuschüsse von bis zu 45% erhalten. Hier ist jedoch zu beachten, dass die hohen Förderungen nur geltend gemacht werden können, solange der Wechsel der Energieträger freiwillig geschieht und nicht gesetzlich vorgeschrieben wird. So ist es sinnvoll, sich frühzeitig Gedanken über einen Energieträgerwechsel oder – austausch zu machen, auch wenn die aktuelle Ölheizung erst in ein paar Jahren austauschpflichtig wird. Die Fördergelder können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.

Folgende Maßnahmen können beispielsweise bezuschusst werden und lassen sich hervorragend in Kombination mit dem Energieträger Flüssiggas kombinieren:

Diese müssen jedoch überwiegend zur Warmwasserbereitung und Raumheizung genutzt werden. Hier ist eine Förderung von bis zu 30% möglich.

  • Errichtung oder Erweiterung von  Solarthermieanlagen

Diese müssen jedoch überwiegend zur Warmwasserbereitung und Raumheizung genutzt werden. Hier ist eine Förderung von bis zu 30% möglich.

  • Hybridheizungen

Hier können Heizungen gefördert werden, die zwei oder mehr Anlagen miteinander kombinieren und Wärme auf Basis erneuerbarer Energien gewinnen und nutzen. Ein Beispiel ist die Gas-Hybridheizung, bei der eine Gasheizung mit einer Solarthermieanlage kombiniert wird. Es ist eine Förderung von bis zu 35% möglich.

Neben den verschiedenen Förderungen beim Austausch einer Heizungsanlage, gibt es beim BAFA eine sogenannte Austauschprämie für Ölheizungen. Wenn man seine alte Ölheizung durch eine förderfähige ersetzt, kommen noch einmal 10% auf die eigentliche Förderung der neuen Heizung drauf. So kann im besten Falle eine Bezuschussung von bis zu 45% erfolgen. Mehr Infos zu den Fördermöglichkeiten finden Sie hier.

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