
Stromkennzeichnung 2021
Wir informieren Sie über die Herkunft unseres Stroms gemäß §42 EnWG Kennzeichnungspflicht
Gesamtstromlieferungen der Rheingas
CO₂-Emission 178 g/kWh, Radioaktiver Abfall 0,0002 g/kWh
Ökostrom Produkte
CO₂-Emission 0 g/kWh, Radioaktiver Abfall 0,0000 g/kWh
Verbleibender Energieträgermix (Residual)
CO₂-Emission 206 g/kWh, Radioaktiver Abfall 0,0002 g/kWh
Zum Vergleich: Stromerzeugung in Deutschland
CO₂-Emission 350 g/kWh, Radioaktiver Abfall 0,0003 g/kWh
Häufig gestellte Fragen zur Stromkennzeichnung
Die Stromkennzeichnung dient dazu, die Herkunft des Stroms darzustellen. Gemäß den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind alle Stromlieferanten angehalten, ihren Kunden sämtliche Informationen über die eingesetzten Energieträger, welche zur Stromerzeugung führen, mitzuteilen. Ebenso sind die Stromlieferanten dazu verpflichtet, den Kunden sämtliche Informationen über entstandene CO₂-Emissionen und radioaktive Abfälle mitzuteilen.
Die Stromkennzeichnung wurde durch die EU-Kommission in der zweiten Strombinnenmarktrichtlinie 2003/54/EG eingeführt. In dem 3. Artikel Absatz 6 dieser Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, passende Regelungen auf nationaler Ebene vorzugeben. Die Bunderegierung hat diese Vorgaben bei der Modifizierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Jahr 2005 in die Tat umgesetzt.
Die Stromkennzeichnungspflicht ist seit 2005 fester Bestandteil des Energiewirtschaftsgesetzes und dort im § 42 EnWG niedergeschrieben. Bei der Modifizierung des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2011 wurden die gesetzlichen Vorgaben zur Stromkennzeichnung in § 42 EnWG aufgearbeitet und dazu wurden zeitgleich einige ergänzende Regelungen zur Stromkennzeichnung in das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) aufgenommen (vgl. § 54 EEG).
Alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU) unterliegen der Pflicht, die Stromkennzeichen (Kennzeichnungspflicht) zu veröffentlichen, sofern sie, die in Deutschland lebenden Endverbraucher (der Gesetzgeber spricht von „Letztverbrauchern“) mit Elektrizität aus Netzen, die der allgemeinen Versorgung dienen, beliefern. Als Endverbraucher zählen nicht nur Privatkunden, sondern auch Gewerbe-, Geschäfts- und Industriekunden, die den vom EltVU bezogenen Strom selbst verbrauchen.
Eine Aktualisierung des Stromkennzeichens erfolgt einmal im Jahr. Die Ausweisung des Stromkennzeichens erfolgt mindestens einmal pro Jahr entweder direkt in der Stromrechnung, oder auch als Anlage der Stromrechnung, in allen an die Endverbraucher gerichteten Werbematerialien für den Verkauf von Strom sowie auf der Webseite des Elektrizitätsversorgungsunternehmens.
Bei der Ausweisung des Stromkennzeichens sind mindestens folgende Angaben erforderlich:
- Grafische Darstellung des Gesamtenergieträgermixes vorzugsweise als Kreisdiagramm, den der Stromlieferant im jeweiligen Bezugsjahr verwendet hat, mit Angabe der prozentualen Anteile folgender Kategorien von Energieträgern:
- Kernenergie
- Kohle
- Erdgas
- Sonstige fossile Energieträger
- Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Sonstige Erneuerbare Energien
- Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf CO₂-Emissionen und nuklearen Abfall, die auf den zur Stromerzeugung verwendeten Gesamtenergieträgermix zurückzuführen sind.
- Die Angaben zu Gesamtenergieträgermix und Umweltauswirkungen sind zum Vergleich mit den entsprechenden Werten der Elektrizitätserzeugung in Deutschland zu ergänzen.
Die in der Stromkennzeichnung auszuweisenden Umweltauswirkungen betreffen nur die CO₂-Emissionen und den radioaktiven Abfall. CO₂-Emissionen werden bei der Elektrizitätserzeugung im Kraftwerk anteilig auf die gesamte Erzeugungsmenge des Kraftwerks verteilt. Bei der Ermittlung des Stromkennzeichens durch ein EltVU werden dann die einzelnen kraftwerksspezifischen Werte zusammengeführt und entsprechend des Anteils der einzelnen Kraftwerksmengen im unternehmensspezifischen Strommix berücksichtigt.
Radioaktiver Abfall entsteht bei der Stromerzeugung aus Kernenergie. Durch die Kernspaltung des Urans bilden sich zudem radioaktive Produkte. Als Bewertungsmaßstab für die radioaktiven Abfälle werden die abgebrannten, entladenen und benutzten Brennelemente in der Berichtsperiode herangezogen. Die Kernkraftwerke besitzen alle eine unterschiedliche Brennstoffausnutzung („Abbrand“). Dieser liegt allerdings in einer nicht allzu großen Bandbreite. Die Verantwortlichen der Kernkraftwerke in Deutschland, haben sich somit auf einen höchstmöglichen Wert von 0,0027g/kWh als nuklearen Abfall geeinigt. Sobald das Stromkennzeichen von einem EltVU festgestellt wird, ist der oben genannte Wert als dann aber nur mit dem Anteil der Kernenergie im unternehmensspezifischen Strommix zu gewichten.
Beispiel: Beträgt der Anteil der Kernenergie in einem unternehmensspezifischen Strommix 33 Prozent, ist als „radioaktiver Abfall“ im Stromkennzeichen immer ein Wert von 0,0009 g/kWh auszuweisen.