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Flüssiggasheizung ab 2024: Was das neue GEG für Flüssiggaskunden bedeutet
Alle rechtlichen Vorgaben zum neuen Gebäudeenergiegesetzt und der Wärmeplanung auf einen Blick!
Wir bieten einen klaren Überblick über die rechtlichen Anforderungen des GEG und geben Ihnen präzise Informationen zu den Heizoptionen mit Flüssiggas. Bleiben Sie auf dem aktuellen Stand und gewinnen Sie Sicherheit bei der Nutzung einer effizienten und gesetzeskonformen Heizlösung.
Inhaltsverzeichnis
Lesedauer insgesamt ca. 7 Min
- Wir informieren Sie umfangreich vor dem Einbau einer neuen Flüssiggasheizung 2024.
- Welche Heizsysteme sind speziell nach dem GEG noch erlaubt?
- Gasbrennwertthermen sind noch immer eine gute Wahl!
- Wir unterstützen den Einbau einer neuen Flüssiggas-Heizung noch bis zum 30. Juni 2024!
- Ihr Weg zum 300 Euro Zuschuss
Wir informieren Sie umfangreich vor dem Einbau einer neuen Flüssiggasheizung 2024.
Seit dem 1. Januar 2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft.
Die Bundesregierung will mit der GEG-Reform die Wärmewende im Gebäudebereich voranbringen. Im Bestand gibt es jedoch Regelungen, die auch beim Einbau einer neuen Heizung die weitere, teils ausschließliche Nutzung fossiler Brennstoffe zulassen.
Vom Grundsatz her ist das GEG zudem technologieoffen. Der Anteil erneuerbarer Energien kann bei Gasheizungen mit mehreren Optionen erfüllt werden.
Die neuen Regelungen zum klimafreundlichen Heizen umfassen folgende Kernpunkte:
Allgemeines
- Pflicht zum Erneuerbaren Heizen: Ab 1. Januar 2024 gilt diese Pflicht nur beim Einbau neuer Heizsysteme.
- Bestehende Heizungen: Können weiter betrieben und bei Defekten repariert werden. Bei irreparablen Schäden gibt es pragmatische Übergangslösungen und Ausnahmeregelungen.
- Neubau vs. Bestandsgebäude: Unterschiedliche Fristen gelten für Neubauten und Bestandsgebäude, wobei Neubauten in Neubaugebieten ab 1. Januar 2024 sofort betroffen sind.
- Förderung: Umfasst Grundförderung von 30%, einen einkommensabhängigen Bonus für untere und mittlere Einkommen sowie einen Klima-Geschwindigkeitsbonus, mit insgesamt bis zu 70% Förderung.
- Mieterschutz: Bei Modernisierungen durch Vermieter sind Mietsteigerungen begrenzt, wobei staatliche Förderungen von den umlegbaren Kosten abgezogen werden müssen.
- Heizungsoptionen: Beinhalten u.a. Anschluss an Wärmenetze, Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Hybridheizungen und Nutzung von Biomethan oder biogenem Flüssiggas.
Wärmeplanung
- Kommunale Wärmeplanung: Bis Mitte 2026 (Großstädte) bzw. Mitte 2028 (kleinere Städte) müssen Kommunen ihre Wärmeversorgungspläne vorlegen, die den Ausbau von Wärme- und Gasnetzen festlegen.
- Übergangsfristen: Abhängig von der Kommunalen Wärmeplanung, müssen ab Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 neue Heizungen mindestens 65% erneuerbare Energien nutzen.
- Einbau von Gasheizungen: Dies dürfen in der Übergangszeit zwischen Anfang 2024 und dem Moment, in dem die Wärmeplanung greift – in Großstädten spätestens Mitte 2026, in kleineren Kommunen spätestens Mitte 2028 – noch eingebaut werden.
- Beratungspflicht und Anpassungen: Für den Einbau fossiler Heizsysteme wird ab Januar 2024 eine Beratungspflicht eingeführt. Bestehende Gasheizungen müssen nach der Wärmeplanung zunehmend grüne Gase nutzen. Ab 2029 gelten für diese Heizsysteme die folgenden regenerativen Anteile: min. 15 Prozent in 2029; min. 30 Prozent in 2035; min. 60 Prozent in 2040
Alle Fristen zur Wärmeplanung detailliert erläutert
Bevor Sie eine neue Öl- oder Gasheizung installieren, sollten Sie das zum 1. Januar 2024 in Kraft tretende Wärmeplanungsgesetz beachten. Dieses Gesetz sieht vor, dass für alle deutschen Gemeinden Wärmepläne erstellt werden, die den Einsatz von erneuerbaren Energien, die Nutzung von unvermeidbarer Abwärme sowie die Möglichkeiten einer Versorgung über Wärme- oder Wasserstoffnetze aufzeigen.
Für Großstädte mit über 100.000 Einwohnern endet die Frist zur Erstellung dieser Wärmepläne Ende Juni 2026, für kleinere Gemeinden Ende Juni 2028. Ab diesen Stichtagen ist für jede neu eingebaute Heizung die Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien vorgeschrieben.
Falls eine Gemeinde schon vor Ablauf dieser Fristen Gebiete für den Ausbau von Wärme- oder Wasserstoffnetzen basierend auf einem Wärmeplan ausweist, gilt die Anforderung, bei neuen Heizungen erneuerbare Energien zu nutzen, bereits einen Monat nach Bekanntgabe dieser Ausweisung.
Anteil grüner Brennstoffe ab 2029 - gilt nur für Gasheizungen, die in der Übergangszeit eingebaut wurden
Gasheizungen die in der Übergangszeit eingebaut werden, müssen ab 2029 schrittweise Anteile an erneuerbare Brennstoffe, wie Biomethan, biogenes Flüssiggas oder synthetische Brennstoffe, nutzen. (siehe Abbildung)
Eigentümer müssen die Verwendung dieser Brennstoffe durch Verträge mit dem Versorger belegen.
Ausnahmen gelten, wenn Heizungen auf Wasserstoff umstellbar sind und ein von der Bundesnetzagentur genehmigter Umstellungsplan vorliegt, oder wenn eine Anbindung an das Fernwärmenetz innerhalb von zehn Jahren zugesichert ist.
Scheitert die Umstellung auf Wasserstoff oder Fernwärme, muss die Heizung binnen drei Jahren zu mindestens 65% mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden.
Welche Heizsysteme sind speziell nach dem GEG noch erlaubt?
Eigentümerinnen und Eigentümern bleibt grundsätzlich die Möglichkeit offen, individuelle Lösungen umzusetzen und aus verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Optionen zu wählen, um die Anforderung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Wärmeerzeugung zu erfüllen.
Wenn ab 2024 eine neue Heizung notwendig wird und die Reglungen des GEG gelten, kann erneut eine Gas-Brennwertherme verbaut werden:
- BioLPG von Rheingas erfüllt den erneuerbaren Anteil bei Bestandsgebäuden nach den Maßgaben des GEG und dies auch ohne Umbau der Infrastruktur. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot.
- Mit einer, aus herkömmlichem Flüssiggas, betrieben Hybridheizung, in Verbindung einer Wärmepumpe oder Solarthermie bleiben fossile Brennstoffe erlaubt, wenn der restliche Anteil
von mind. 65 Prozent durch erneuerbare Energien bereitgestellt wird oder die elektrische Wärmepumpe einen Leistungsanteil von mindestens 30 % hat. - Eine „H2-Ready“-Gasheizung, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist. Hierbei muss die örtliche Wärmeplanung ein Wasserstoffnetz vorsehen und der Netzbetreiber bis spätestens Ende 2044 einen Plan für die Umstellung auf Wasserstoff vorlegen. In diesem Fall darf eine Gasheizung weiterhin rein fossil betrieben werden.
Gasbrennwertthermen sind noch immer eine gute Wahl!
Mit einer modernen Gasbrennwerttherme sind Sie also im Vorteil und haben eine Technologielösung zur Verfügung, die die gesetzlichen Anforderungen kurzfristig und ohne hohe Zusatzinvestitionen erfüllt.
Sofern Sie eine Umrüstung vornehmen möchten, können wir Sie hierbei unterstützen.
Wir unterstützen den Einbau einer neuen Flüssiggas-Heizung noch bis zum 30. Juni 2024!
Sie wollen noch in diesem Jahr eine neue Brenwerttherme einbauen und auch in Zukunft weiterhin günstig und sicher mit Flüssiggas von Rheingas heizen?
Kein Problem: Wenn Sie bis 30. Juni 2024 Ihre alte Heizung gegen einen neue Flüssiggas-Heizung ersetzen, erhalten Sie von Rheingas einen Zuschuss von 300 EUR!
Ihr Weg zum 300 Euro Zuschuss
Einfach im Rheingas-Kundenportal Rechnung hochladen oder eine E-Mail mit Rechnungsanhang senden