Prüfung von kraftbetriebenen Flurförderzeugen

DGUV 68, UVV, FEM 4.004 - Was ist das?

Gabelstapler müssen regelmäßig überprüft und auf sicherheitsrelevante Mängel untersucht werden. Ist die Funktion und Leistung des Flurförderzeugs mangelfrei? Ist die Sicherheit der Mitarbeiter gewährleistet? Was Sie bei der Inspektion von Flurförderzeugen beachten müssen, haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Regeln, Normen und Vorschriften für Unternehmer

Sie sind in der Intralogistik unterwegs. Sie fahren im Lebensmittellager. Sie transportieren Güter in Produktionsunternehmen. Flurförderzeuge wie Gabelstapler, Gasstapler oder Hubwagen transportieren innerbetrieblich horizontal Güter, stapeln, schleppen oder heben in Ihrem Lager Waren. Genauer, Flurförderzeuge halten Unternehmen mit Elektro-, Diesel- oder Gasantrieb in Bewegung. Wer Flurförderzeuge im Einsatz hat, ist gesetzlich verpflichtet diese regelmäßig zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.

Grundlage: DGUV Vorschrift 68

Eine genaue Definition von Flurfördergeräten findet sich in der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift DGUV Vorschrift 68 – die Unfallverhütungsvorschrift für Flurförderzeuge (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung). Die DGUV 68 (ehemals BGV D27) beschreibt gemeinsame Bestimmungen für den Betrieb, sowie besondere Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen besonderer Bauart. Besondere Bestimmungen bei Flurfördermitteln mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz finden sich in § 22; für den Transport hängender Lasten finden sich die Bestimmungen in § 27. 

Dabei sind die Paragrafen 9 und 37 der DGUV Vorschrift 68 besonders zu beachten. § 9 beschreibt die Verpflichtung des Fahrers, das Flurförderzeug täglich vor Einsatzbeginn und während des Betriebs auf sicherheitsrelevante Mängel zu prüfen und diese zu beheben. Hier wird der Unternehmer in die Pflicht genommen, wobei der Begriff weit gefasst ist und auch Vorgesetzte mit Unternehmer-Aufgaben miteinbezieht. § 37 beschreibt wiederkehrende Prüfungen. 

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FEM 4.004-Prüfung für Stapler & Flurförderzeuge

Die in der DGUV Vorschrift 68 definierte wiederkehrende Inspektion muss einheitlich nach FEM 4.004 (ehemals UVV) von einem Sachverständigen im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden. Sie ist eine jährliche Prüfung. FEM steht für Fédération Européenne de la Manutention (Verband der Europäischen Maschinenhersteller). Sie fasst in der Richtlinien FEM 4.004 Anleitungen zur Prüfung von Flurförderzeugen zusammen. Die FEM-Prüfung für Flurförderzeuge wie Gabelstapler oder Hubwagen dient der Unfallverhütung und ist mit dem TÜV für Autos vergleichbar. Die Prüfung umfasst die Funktionsfähigkeit, Vollständigkeit und Sicherheit. Wird die Prüfung durchgeführt, werden die Ergebnisse in einem Prüfhandbuch festgehalten. Unternehmer müssen über die wiederkehrende Prüfung Nachweis führen und diesen verwahren. Festgehalten werden muss:

  • Datum und Umfang der Prüfung mit Angeben von eventuell noch ausstehender Teilprüfungen
  • Ergebnisse der Prüfung mit Angaben von festgestellten Mängeln
  • Beurteilung des Prüfers/Sachverständigen, ob Bedenken gegen den Weiterbetrieb des Gabelstaplers bestehen
  • Hinweis über erforderliche Nachprüfungen 
  • Name und Anschrift des Prüfers/Sachverständigen 

Bei der Inspektion werden rund 100 sicherheitsrelevante Punkte am Flurförderzeug geprüft. Dabei gibt es Sicherheitsprüfungen, die für jeden Stapler gelten und welchen, die für bestimmten Typen spezifisch sind. Der Umfang der Prüfung kann grob in drei Bereiche eingeteilt werden. 

u.a. Bremsen, Räder, Fahrgestell, Lenkung, Antrieb, hydraulische Anlage, Hubgerüst, Hubketten, Lastenaufnahmemittel

z. B. Fahrerstandschutz bei Standflurfahrzeugen

z. B. Sitz, Haltegriff für Mitfahrer, Beleuchtung, Beschilderung, etc.

Geprüfte mängelfreie Flurförderzeuge bekommen eine Prüfplakette, die üblicherweise gut sichtbar am Gerät befestigt wird. Die Prüfplakette zeigt das Datum der nächsten Prüfung an. 

Warum die regelmäßige Prüfung wichtig ist 

  • Die FEM-4.004-Prüfung ist gesetzlich vorgeschrieben und ersetzt die frühere UVV-Prüfung.
  • Unternehmer erhöhen im Zuge der FEM 4.004 die Sicherheit im Unternehmen, da die einwandfreie Funktion der Flurförderzeuge sichergestellt ist.
  • Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind vor Unfällen besser geschützt, wenn die FEM 4.004 regelmäßig durchgeführt wird.  
  • Unternehmer profitieren im Tagesgeschäft von einem geringeren Ausfallrisiko von Gabelstapler und Co. 
  • Hubwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge werden regelmäßig gewartet und bleiben durch frühzeitige Reparaturen länger im Einsatz. 
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Prüfung vor Arbeitsbeginn

Für einen reibungslosen Betrieb kann auch jeder einzelne Staplerfahrer eines Unternehmens einen ebenso einfachen wie wichtigen Beitrag leisten. Denn wenn Fahrer ihre Fahrzeuge vor Arbeitsbeginn überprüfen, dient dies nicht nur der Sicherheit, sondern sie helfen dabei, deren optimalen Betriebszustand zu erhalten.

Folgendes sollte hierbei kontrolliert und getestet werden:

  1. Verstellung der Lenksäule auf festen Sitz prüfen
  2. Zustand von Fahrersitz und Beckengurt prüfen: Sicherheit, übermäßige Abnutzung, Beschädigung
  3. Reifen und Felgen prüfen: Profil, äußere Beschädigungen, Luftdruck
  4. Fahrantrieb und Lenkung prüfen: feinfühlige Steuerung, unmittelbare Umsetzung der Fahrbefehle
  5. Bremsanlage und Feststellbremse testen
  6. Füllstand der Scheibenwaschanlage prüfen

  1. Ölstand des Hydrauliksystems prüfen
  2. Gabelstapler auf Undichtigkeit prüfen (Sichtprüfung), z. B. Fahrantrieb, Lenkung, Hubfunktion

  1. Treibgas: Füllstand prüfen. Konsole der Treibgastanks auf ordnungsgemäßen Sitz prüfen
  2. Treibgas: Sicht- und Geruchskontrolle durchführen
  3. Motorölstand prüfen, Vorsicht bei hohen Temperaturen
  4. Kühlflüssigkeitsstand prüfen, nie bei hohen Temperaturen
  5. Gabelstapler auf Undichtigkeit prüfen

  • elektrische Anlage prüfen, z. B. Beleuchtungen, Blinker, Warneinrichtungen, Scheibenwischer

  • Gabelzinken und Zinkensicherungen prüfen: korrekt montiert, unbeschädigt

Unabhängig vom Antrieb müssen Gabelstapler nach der Unfallverhütungsvorschrift geprüft werden. Setzt ein Unternehmer Gabelstapler ein, die mit Flüssiggas betrieben werden, muss er eine weitere Prüfung beachten und wahrnehmen. Bei gasbetriebenen Gabelstaplern ist neben der FEM 4.004 zudem eine Abgasprüfung gesetzlich vorgeschrieben, die halbjährlich durchgeführt werden muss. Die DGUV Vorschrift 79 ist die Unfallverhütungsvorschrift bei Verwendung von Flüssiggas. Gemäß der DGUV 79 (ehemals BGV D34) ist u.a. der Kohlenmonoxid-Gehalt des Abgases zu messen. 

Setzt ein Unternehmen Gabelstapler ein, die mit Strom betrieben werden, greift u.a. DIN EN 1175-1. Die Norm beschreibt Anforderungen für Flurförderzeuge mit batterieelektrischem Antrieb. 

Eine weitere umweltfreundliche Alternative im Antrieb ist Wasserstoff für Gabelstapler. Für den Einsatz von Wasserstoff, also der Antrieb mit Brennstoffzellen-System, gilt die DIN EN 62282-4-101:2015-06. Sie behandelt Sicherheitsanforderungen für Brennstoffzellen-Energiesysteme, die als Stromquelle elektrisch betriebener Flurförderzeuge vorgesehen sind. 

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