Stromsteuerentlastung
Unternehmen haben die Möglichkeit, für bestimmte versteuerte Energieerzeugnisse eine teilweise Steuerentlastung zu erhalten. Auf dieser Seite klären wie Sie über die Anträge und Unterlagen auf.
Wie können Sie Ihre Steuerlast senken?
In aller Regel unterliegen sämtliche Strom- und Erdgaslieferungen der Strom-bzw. der Erdgassteuer. Je nachdem wie die Voraussetzungen sind, besteht die Möglichkeit, von dieser Steuer entlastet zu werden bzw. Vergütungsanträge beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Die nachfolgenden Hinweise sollen Sie bei der Abwicklung zur Steuerentlastung unterstützen:
a) § 9B StromStG
Nach § 9 Abs. 3 StromStG haben Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft die Möglichkeit Strom zum ermäßigten Steuersatz zu beziehen. Der Regelsteuersatz von 20,50 Euro/MWh kann dabei durch eine Steuerentlastung in Höhe von 5,13 Euro/MWh verringert werden. Bitte beachten Sie dabei, dass eine Entlastung nur gewährt wird, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Selbstbehalt von 250 Euro übersteigt. Bei einem Erstattungssatz von 5,13 Euro/MWh für das produzierende Gewerbe sowie der Land- und Forstwirtschaft entspricht der Selbstbehalt von 250 Euro einer Strommenge von rnd. 48,73 MWh pro Jahr (siehe Antrag 1453).
b) § 10 StromStG
Unternehmen des produzierenden Gewerbes können spiegelbildlich zu § 55 EnergieStG zusätzlich eine Entlastung gem. § 10 StromStG in Anspruch nehmen. Zusätzliche Entlastungen können für Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 10 StromStG beantragt werden, der § 10 StromStG wirkt dabei analog wie § 55 EnergieStG. Die Entlastung kann bis zu 90 % der nach Geltendmachung von § 9bStromStG verbleibenden Stromsteuer betragen. Der Antrag wird zusammen in einem Formular mit dem Antrag gem. § 55 EnergieStG gestellt. Einzelheiten zu diesem Thema finden Sie auf den jeweiligen Informationsseiten der zuständigen Zollverwaltung. (Antrag 1450 u. Informationsblatt 1451)
Selbsterklärung des Nutzers
Die Steuerentlastung gem. §§ 9b und 10 StromstG kann nur gewährt werden, wenn sie zum einen durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes genutzt worden ist und zum anderen der Strom nur zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnommen worden. Dazu ist eine Selbsterklärung des Nutzers von „Nutzerenergie“ nach Antrag 1456 notwendig sowie ein Nachweis, dass das betreffende Unternehmen ein Energiemanagementsystem mit daraus resultierenden Energieeinsparungen aktiv nutzt. Handelt es sich um ein Unternehmen aus dem land-& forstwirtschaftlichen Bereich so ist hierfür der § 9b Strom StG heranzuziehen.
Der Gesetzgeber verlangt seit dem 01.01.2013 nun auch Gegenleistungen welche zum Erhalt der Entlastungen beitragen (Spitzenausgleich nach §10 StromStG). Wichtig hierbei ist, dass die oben genannten Voraussetzungen nachweislich von einem Zertifizierer nach Antragsformular 1449 bestätigt und vom Unternehmen zusammen mit den anderen Formularen eingereicht werden.
c) § 9a StromStG (Erlass, Erstattung oder Vergütung für bestimmte Prozesse und Verfahren)
Die Vorschrift regelt parallel zu § 51 EnergieStG die Stromsteuerentlastung von bestimmten Prozessen und Verfahren von Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Antrag 1452).
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Antragsfristen
Die Steuerentlastungen werden nur auf Antrag gewährt und der Antrag ist spätestens bis zum 31.12. des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt zu stellen. Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Verspätete Anträge werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt, achten Sie deshalb auf die korrekte Einhaltung der Fristen.
Der Nachweis der Eigenschaft „Unternehmen des produzierenden Gewerbes“ oder der „Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft“ ist über die Verwendung des Formulars 1402 „Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten“ gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt zu führen.
Formulare
Für die jeweiligen Anträge gibt es gesetzlich vorgeschriebene Formulare, die vom Antragsteller zu verwenden sind. Alle Vordrucke finden Sie im elektronischen Formularcenter der Zollverwaltung.