Vorschriften gewerblicher Gasflaschenlagerung

TRGS 510 Vorschriften

Die Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) 510 sind in aktueller Fassung seit dem 16.02.2021 in Deutschland gültig und beinhalten Vorschriften zur Lagerung von Gefahrenstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Zu den sogenannten "ortsbeweglichen Behältern" gehören u.a. "Flaschen, Großflaschen und verschlossene KryoBehälter".

Übersicht Flaschen-Größen

Die Vorschriften gehen dabei auf den neusten Stand der Technik, arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Tätigkeit mit Gefahrenstoffen sowie die Einstufung und Kennzeichnung der Gefahrenstoffe ein.

Als "Lagerung" wird sowohl das Ein- und Auslagern als auch das Transportieren innerhalb des Lagers sowie das Beseitigen der freigesetzten Gefahrenstoffe verstanden. Zugelassene Lager gemäß der TRGS 510 sind neben Gebäuden und Räumen auch Container/Schränke oder weitere Bereiche im Freien, die zur Lagerung geeignet sind.

Die TRGS 510 werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) veröffentlicht und sollten immer entsprechend der neuesten Version beachtet werden.

Lagerung von Gefahrenstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Explizit in Bezug auf die Lagerung von Gasflaschen müssen diese Regelungen angewendet werden, sobald mehr als eine Flasche gelagert werden sollen oder eine Gasflasche mehr als 50 kg beinhaltet. Folgende allgemeingültigen Regeln für die Lagerung von Gasflaschen im Unternehmen müssen zudem immer eingehalten werden:

  • Gefahrstoffverzeichnis für gelagerte Gase
  • Gase müssen eindeutig identifizierbar/gekennzeichnet sein
  • Gasflaschen sollen vor Temperaturen über 65° geschützt werden
  • Gasflaschen dürfen nicht mit Feuer oder einem Brand in Kontakt kommen
  • Gasflaschen sollen stehend gelagert werden und müssen gegen Umfallen oder Herabfallen gesichert werden. Die Ventile sind mit einer geeigneten Schutzeinrichtung zu schützen, z.B. mit einer Schutzkappe oder einem Schutzkorb/‑kragen.
  • Gasflaschen müssen vor Korrosion geschützt sein
  • Nur geschultes Personal sollte Zugriff auf die Gasflaschen haben
  • Es muss durchgehend eine technische Belüftung gewährleistet sein

Darüber hinaus ist zu beachten, dass Gasflaschen in den entsprechenden Lagern nicht selbst befüllt oder instandgesetzt werden dürfen und nur autorisiertes Fachpersonal dazu befähigt ist.

Weiterhin gibt es differenzierte Regelungen für die Lagerung von Gasflaschen im Innen- und Außenbereich.

Gewerbliche Lagerung von Gasflaschen im Innenbereich

Wer Gasflaschen im Innenraum lagern möchte, hat mehrere Möglichkeiten: Beispielsweise können Gasflaschen in Arbeitsräumen gelagert werden. Dies allerdings nur, wenn sie in passenden Gasflaschen-Schränken gelagert werden, die mindestens die Anforderungen EN 14470-2 erfüllen.

Je nach Inhalt der Gasflasche muss im Sicherheitsschrank eine Belüftungsfunktion vorhanden sein, die einen ausreichenden Luftaustausch innerhalb des Schranks gewährleistet. Die weitaus verbreitetere Variante ist hingegen ein Gasflaschen-Container welcher sich vor allem bei der Lagerung von mehreren Gasflaschen anbietet.

Der Container für den Innenbereich muss dabei folgende Kriterien erfüllen:

  • Ansammlung oder Ausbreitung des Gases muss unterbunden werden (keine Lagerung in der Nähe von Kanälen, Abflüssen oder Kellerzugängen)
  • ausreichende Belüftung des Containers
  • Verwendung von feuerhemmenden Bauteilen zur Abgrenzung von angrenzenden Lagerräumen
    • muss Feuer 30 Minuten lang standhalten
    • muss Feuer 90 Minuten lang standhalten, wenn Explosions-/Brandgefahr in angrenzenden Räumlichkeiten besteht
  • Die Dacheindeckungen muss ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein.
  • schwerentflammbare Bodenbeläge
  • bei Lagerung von akut toxischen Gasen: Schutz vor unbefugtem Zutritt, Ausstattung mit Gaswarnmelder

Flaschen-Größen von Rheingas

Rote Rheingas 11 kg Pfandflasche und graue Eigentumsflasche gefüllt mit Propan Gas.

11 kg Gasflasche inkl. Füllung

Graue Alu-Gasflasche 11kg (Alugas) mit Propan-Gas gefüllt.

11 kg Alugas inkl. Füllung

Rote 19 kg Gasflasche von Rheingas als Pfandflasche.

19 kg Gasflasche inkl. Füllung

Rote Rheingas Gasflasche 33 kg und graue Eigentumsflasche mit Propan gefüllt.

33 kg Gasflasche inkl. Füllung

Rote Staplergas 11 kg Classic Flasche von Rheingas mit Treibgas für Gabelstapler gefüllt.

11 kg Staplergasflasche "Classic" inkl. Füllung

Blaue Treibgasflasche 11 kg mit Clip-On von Rheingas für Gas-Stapler.

11 kg Treibgasflasche "Clip-On" inkl. Füllung

Graue 14 kg Gasolite Drive Staplergasflasche von Rheingas für gasbetriebene Gabelstapler.

14 kg Staplergasflasche "Gasolite Drive" inkl. Füllung

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Gewerbliche Lagerung von Gasflaschen im Außenbereich

Bei der Lagerung von Gasflaschen im Außenbereich, müssen bereits beim Aufbau des Lagers einige Dinge berücksichtigt werden. Ein geeigneter Standort für ein Gasflaschen-Lager muss einen Sicherheitsabstand von mindestens fünf Metern zu anderen Gebäuden und Grundstücken, wenn von ihnen eine Gefahr ausgeht, gewährleisten sowie fünf Meter Abstand zu Brandlasten einhalten.

Sobald brennbare Gase gelagert werden sollen, muss ein Sicherheitsabstand von einem Meter zu Kanälen, Zündquellen oder Kellerzugängen gewährleistet sein. Gase gelten ab einem Flammpunkt von 370° als brennbar.

Das Lager selbst muss darüber hinaus über eine gute Belüftung verfügen und vor starken Wärmeeinstrahlungen schützen. Ein geprüfter 6 kg Feuerlöscher (Brandklasse ABC) hat zudem in Reichweite zu sein.

Generell muss beim Einlagern der Gasflaschen darauf geachtet werden, dass diese stehend gelagert werden und stets vor dem Umfallen geschützt sind.

Sie haben Fragen zur sicheren Lagerung von gewerblichen Gasflaschen?

Unsere erfahrenen Vertriebler stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

TRGS 510 Mengenschwellen & Lagerklassen

In der TRGS 510 sind sogenannte Mengenschwellen definiert. Diese beinhalten bestimmte Schutzmaßnahmen, die ab der Überschreitung einer gewissen Lager-Menge zu ergreifen sind. Darüber hinaus gibt es weitere Mengenschwellen, die ab einer gewissen Höhe der Überschreitung erneut Schutzmaßnahmen vorgeben. Diese mengenschwellen sind auch für Kleinmengen gültig.

Zusätzlich zu den Mengenschwellen erhalten die jeweiligen Gefahrengüter eine bestimmte Lagerklasse, welche auf gewissen gefahrbestimmenden Eigenschaften basiert. Auf diese Weise können auch Lagergüter mit ähnlichen oder gleichen Merkmalen leicht zusammengefasst werden.

  • Mengenschwelle Propan (in Tonnen) Lagerklasse 2A:
    • Ab 50 bis 199: Untere Klasse (Grundpflichten der Störfallverordnung)
    • Ab 200: Obere Klasse (Grundpflichten der Störfallverordnung + zusätzliche Einhaltung der erweiterten Pflichten nach § 9-12 (12. BimSchV)

TRGS 510 Zusammenlagerungstabelle

Lagerklassen haben den Vorteil, dass man leicht erkennen kann, ob gewisse Güter zusammen gelagert werden dürfen oder ob eine separate Lagerung erforderlich ist. Diese Frage ist vor allem bei der Planung eines neuen Lagerraums zu beantworten.

Die Abhängigkeit der verschiedenen Lagerklassen wird in einer sogenannten Zusammenlagerungstabelle dargestellt. Auf diese Weise lässt sich die "Zulässigkeit der Zusammenlagerung verschiedener Stoffe" schnell und leicht ablesen und eine fehlerhafte Lagerung vermeiden.

Was ist die Kleinmengenregelung bei der gewerblichen Gasflaschenlagerung?

Grundsätzlich wird als Kleinmenge eine Gesamtnettomasse von bis zu 1500 kg Gas verstanden. Ein Gefahrstofflager ist erst ab einer Überschreitung dieser Kleinmenge erforderlich.

Dennoch gibt es einige Aspekte, die bei der Lagerung von Kleinmengen beachtet werden sollten. Im Fokus stehen dabei die jeweiligen Mengenbegrenzungen der Gefahrengüter.

So dürfen Stoffe mit hohem Gefahrenpotential nur in sehr geringen Mengen als Kleinmengen gelagert werden, auch wenn die Gesamtnettomasse unterschritten wird. Maßgebend für die zulässige Lagerung in Kleinmengen ist also stets die Mengenbegrenzung der einzelnen Gase.

Einem Unternehmen ist es zwar möglich, mehrere Kleinmengen an unterschiedlichen Orten aufzubewahren, um die Kleinmengenregelung nicht zu überschreiten. Bei einer Auslastung dieser Möglichkeit ist allerdings ein Gefahrenlager der sicherere Weg.

Darüber hinaus müssen folgende grundsätzliche Regelungen bei der Lagerung von Kleinmengen beachtet werden:

  • Lagerung ist verboten in Sanitär-, Sanitäts-, Pausen- und Bereitschaftsräumen sowie in Verkehrswegen oder Tagesunterkünften
  • keine Lagerung in Räumen mit Lebensmitteln, Arzneimitteln, Kosmetika oder Genussmitteln

Die Kleinmengenregelung kann für Unternehmen bei Einhaltung der Regelungen sehr vorteilhaft sein. Gerade weil die Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) ohnehin schon Maßnahmen vorgibt, sind die zusätzlichen Regelungen meist ein nur geringer Aufwand.

Sollten die Gefahrstoffmengen aber die Kleinmengen überschreiten, sollte ein entsprechendes Lager oder Depot zum Einsatz kommen.

Häufig gestellte Fragen

Die TRG 280 wurden am 01.01.2013 durch die TRGS 510 abgelöst. Die im TRG 280 beschriebenen Vorschriften für Druckgasbehälter wurden in der TRGS 510 aufgenommen. Demnach sind die TRG 280 nicht mehr gültig.

Die unterirdische Lagerung von Gasflaschen ist nur für maximal 50 Gasflaschen erlaubt, die sich in einem entsprechenden Lager befinden. Zudem muss in dem Lager für eine technische Belüftung gesorgt (zweifacher Luftwechsel pro Stunde) sein sowie Gaswarnmelder angebracht werden, die bei Ausfall der Belüftung Alarm schlagen.

Ein Gasflaschen-Depot kommt vor allem in Innenräumen zur Lagerung von Gasflaschen zum Einsatz. Es ist so aufgebaut, dass es sowohl einen Feuerschutz als auch einen Explosionsschutz bietet und auf diese Weise alle Kriterien zur Lagerung von Gasflaschen im Innenraum erfüllt. Als Depot werden dabei vor allem spezielle Gasflaschen-Container bezeichnet, die Platz für bis zu 104 Gasflaschen bieten.

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