Aktuelles zum GEG

Am 19. April 2023 hat die Bundesregierung die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Ein wochenlanges Ringen der Koalitionsfraktionen und mehrere Referentenentwürfe gingen voraus. Man darf gespannt sein, welche Änderungen sich im Rahmen des parlamentarischen Prozesses noch ergeben. So viel steht fest, es wird Änderungen geben.

Eine Vielzahl an Ausnahmen, abweichende Übergangsfristen und wage Formulierungen im neuen Entwurf, lassen zudem noch einige Fragen offen.

Zentraler Regelungsinhalt von § 71 GEG ist, dass bei Einbau oder Aufstellung einer neuen Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme im Neubau und im Bestand eine Heizungsanlage gewählt werden muss, die mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Der Ansatz der Regelung ist grundsätzlich technologieoffen und bietet mehrere Erfüllungsoptionen.

Bundestag verabschiedet Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Nach einer emotionalen und lautstarken Debatte hat eine Mehrheit im Bundestag heute Nachmittag für die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gestimmt. Am Gesetzesentwurf hatte es keine Änderungen mehr gegeben.

In namentlicher Abstimmung votierten 399 Abgeordnete dafür, 275 waren dagegen, fünf enthielten sich. Damit kann das Gesetz aller Wahrscheinlichkeit nach am 01.01.2024 in Kraft treten.

Das Hauptziel des Gebäudeenergiegesetzes besteht darin, dass zukünftig nur noch Heizsysteme installiert werden dürfen, die langfristig zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist werden.

Die Vorschriften des GEG gelten ab dem Jahr 2024 zunächst ausschließlich für Neubauten. Hier werden bereits jetzt vermehrt umweltfreundliche Lösungen wie Wärmepumpen eingesetzt, die die Bedingungen des Heizungsgesetzes erfüllen.

Für bestehende Gebäude wird der Schlüssel zur Umstellung in einer verpflichtenden und flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung liegen. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird diese Planung ab 2026 verfügbar sein, während sie für die übrigen Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern ab 2028 eingeführt wird.

Einige Gemeinden haben bereits solche Wärmeplanungen umgesetzt. Dies wirft die Frage auf, wann die Implementierung eines Nah- oder Fernwärmenetzes sinnvoll ist, wann elektrische Lösungen wie Wärmepumpen die beste Wahl darstellen und wann eine Umstellung auf ein Gas- oder Wasserstoffnetz empfohlen wird. Die Bundesländer und Kommunen sind aufgefordert, konkrete Pläne zur umweltfreundlichen Umgestaltung ihrer Heizinfrastruktur vorzulegen, damit Hausbesitzer auf dieser Grundlage gut informierte Entscheidungen treffen können.

Heizungsgesetz in Deutschland: Dürfen Eigentümer noch eine Gas- oder Ölheizung einbauen?

Ja, grundsätzlich ist dies möglich, allerdings sind zusätzliche Bedingungen zu erfüllen. Ab dem 1. Januar 2024 müssen Personen, die eine solche Heizung installieren möchten, zunächst eine verpflichtende Beratung durchlaufen. Dies geschieht, um auf die möglichen finanziellen Herausforderungen hinzuweisen, die aufgrund der steigenden CO2-Bepreisung entstehen können. Gasheizungen, die für eine spätere Umrüstung auf Wasserstoff geeignet sind, dürfen installiert werden, solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Sollte die kommunale Wärmeplanung jedoch kein Wasserstoffnetz vorsehen, gelten schrittweise Anforderungen zur Beimischung von klimaneutralen Gasen wie Biomethan.

Nach diesem ersten wichtigen Schritt in der „Wärmewende“ steht mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) für den Herbst nun das zweite zentrale Gesetz zur Gestaltung einer klimaneutralen Wärmeversorgung an.

Neben der Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), haben die Abgeordneten heute zugleich auch die Eckpunkte zur Förderung des Heizungstauschs beschlossen.

Die neuen Bedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sollen am 1. Januar 2024 in Kraft treten, hieß es aus Kreisen des grün-geführten Bundeswirtschaftsministeriums. Anpassungen würden derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Dazu gehört auch die Möglichkeit, künftig einen zinsverbilligten Kredit bei der staatlichen Förderbank KfW aufnehmen zu können. Das soll für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu 90.000 Euro im Jahr gelten. Und: Wer besonders schnell seine Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien umstellt, kann einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent bekommen. Bis die Änderungen in Kraft treten, gelten die aktuellen Bedingungen beim Tausch einer Heizung weiter.

Mehr dazu im Handelsblatt.

Neuer Gesetzentwurf zum GEG vom 30. Juni 2023

Das Bundeswirtschaftsministerium hat letzten Freitag, mit den Änderungsvorschlägen der Regierungsfraktionen, einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt.

Zusammenfassung der Änderungen

 (Stand 03.07.2023)

1. Die Regelungen des GEG, dass bei neuen Heizungen 65% erneuerbare Energien eingesetzt werden müssen, gelten von 2024 an unmittelbar erst einmal nur für Neubaugebiete. Grund: In solchen wird bereits ein hoher Anteil etwa klimafreundlicherer Wärmepumpen verbaut.

2. Für Bestandsbauten wird die verpflichtende und flächendeckende kommunale Wärmeplanung wichtig. Diese soll in Kommunen über 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ab 2026 und für die restlichen Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern ab 2028 vorliegen. Das Gesetz zur Wärmeplanung soll ebenfalls Anfang 2024 in Kraft treten, aber erst nach der Sommerpause vom Bundestag verabschiedet werden.

3. Gasheizungen, die auf 100% Wasserstoff umrüstbar sein sollen, können bis zur Vorlage einer Wärmeplanung eingebaut werden. Wenn die kommunale Wärmeplanung dann aber kein Wasserstoffnetz vorsieht, gelten schrittweise Anforderungen zur Beimischung klimaneutraler Gase wie BioLPG. Ab dem Jahr 2029 muss ein Anteil von 15 Prozent, ab 2035 ein Anteil von 30 Prozent und ab 2040 ein Anteil von 60 Prozent klimaneutraler Gase genutzt
werden. Dies soll bilanziell über den Kauf entsprechender Herkunftsnachweise oder Zertifikate des Versorgers nachgewiesen werden können oder mit der Umrüstung der Heizung erreicht werden.
§71k Abs. 1 GEG: Verteilgasnetzbetreiber haben nun anstatt bis 2035 bis 2045 Zeit, das Netz auf 100% H2 umzustellen, müssen aber bis 30.06.2028 einen verbindlichen Fahrplan für die Umstellung bis 2045 mit Zwischenzielen vorlegen. „Bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz kann eine Heizungsanlage, die Erdgas verbrennen kann und auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist, zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und ohne Einhaltung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 oder Absatz 9 zur Wärmeerzeugung betrieben werden, wenn bis spätestens 2045 das Netz mit H2 versorgt werden kann.“
§71k Abs. 7: „Eine Heizungsanlage ist nach Absatz 1 auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar, wenn die Heizungsanlage mit niederschwelligen Maßnahmen nach dem Austausch einzelner Bauteile mit 100 Prozent Wasserstoff betrieben werden kann. Der Nachweis der Umrüstbarkeit auf die 2 Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff im Sinne des Satz 1 kann durch eine Hersteller- oder Handwerkererklärung erbracht werden.“

4. Pelletheizungen sollen nun im Bestand sowie Neubau erlaubt sein.

5. Es gibt eine weitere, siebte Erfüllungsoption in Form einer Solarthermie-Hybrid-heizung (bestehend aus einer solarthermischen Anlage nach Maßgabe der §§ 71e und 71h Absatz 2 GEG) in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung (nach Maßgabe des § 71h Absatz 4 GEG).
Beide Hybrid-Heizungsoptionen (WP & Solar und Gas) können im Bestand sowie beim Schließen von Baulücken verbaut werden, nicht aber in Neubaugebieten
§71h Abs. 4: „Im Fall einer Solarthermie-Hybridheizung nach Absatz 2 muss bei der Biomasse-, Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung ein Anteil von mindestens 60 Prozent der aus der Biomasse-, Gas oder Flüssigbrennstofffeuerung bereit-gestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff ein-schließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt werden.“
Solarwärme kann also zukünftig als Ergänzung zu konventionellen Heiztechniken eingesetzt werden. Sie kann mit Gas-, Öl-, Pellet- oder Wärmepumpenheizun-gen zu einer Hybridheizung kombiniert werden. Sobald genügend Energie durch Sonneneinstrahlung zur Verfügung steht, wird diese zum Heizen genutzt. Ansonsten wird das kombinierte Heizsystem verwendet.

6. Die Austauschpflicht für Öl- und Gas-Heizungen nach 30 Jahren bleibt bestehen.

7. Beim Heizungswechsel -nicht nur Havarien- gilt nun eine 5-jährige Übergangsfrist für die Anforderungen von 65 Prozent erneuerbarer Energie.

8. Die willkürlich gewählte Altersgrenze bei Hauseigentümern von 80 Jahren, die die Vorgaben für neue Heizungen nicht erfüllen mussten, fällt ersatzlos weg.

9. Wer nach 2024 eine Gasheizung einbauen möchte, für den soll eine vorherige Beratung Pflicht werden (§71a Abs. 11). Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen. Das Bun-desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellen bis zum 1. Januar 2024 Infor-mationen zur Verfügung, die als Grundlage für die Beratung zu verwenden sind.

10. Laut §71 Abs. 12 GEG ist §71 Absatz 1 GEG und damit die 65%-Einbindung ebenfalls nicht für Heizungsanlagen anzuwenden, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme ein-gebaut oder aufgestellt werden.

11. Mieter sollen vor stark steigenden Mieten geschützt werden. Dazu will die Ampel eine weitere Modernisierungsumlage einführen, über die Vermieter zum Beispiel bei Sanierungen Investitionskosten an Mieter weitergeben können. Im Falle eines 3 Heizungstauschs kann die Modernisierungsumlage von acht auf zehn Prozent im Jahr erhöht werden - aber nur, wenn der Vermieter eine staatliche Förderung in Anspruch nimmt und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abgezogen wird.
Außerdem sollten Härtefalleinwände beim Heizungstausch zukünftig immer mög-lich sein. Für Mieter, deren Miete durch die Modernisierung auf mehr als 30 Pro-zent ihres Haushaltseinkommens ansteigt, soll nur eine beschränkte Umlagefä-higkeit gelten. Zudem sollen Mieterhöhungen wegen Heizungsaustauschs bei In-dexmieten ausgeschlossen sein.

12. Förderung: Geplant ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 70 Prozent der In-vestition beim Kauf einer klimafreundlicheren Heizung übernommen werden. Für alle Haushalte soll es einkommensunabhängig einen einheitlichen Fördersatz von 30 Prozent geben. Für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen unter 40.000 Euro soll es eine Förderung von zusätzlich 30 Prozent geben. Zu-dem ist ein "Geschwindigkeitsbonus" von 20 Prozent geplant – und zwar bis zum Jahr 2028. Ab 2028 soll dieser Bonus um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre sinken. Insgesamt aber ist die Förderung bei maximal 70 Prozent gedeckelt. Unklar ist noch, welche Heizungen genau gefördert werden, ob also auch moderne Gas- und Ölheizungen dazugehören. Offen ist auch, wo genau man die Förderung beantragen kann.

Bedeutung für LPG

Eigentümer von bestehenden Häusern sollen auch nach dem 1. Januar 2024 noch bis zum 30. Juni 2026 weiter herkömmliche Öl- oder Gasheizungen einbauen können, wenn in ihrer Kommune mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind. Sind es unter 100.000 Einwohner geht es sogar bis 30. Juni 2028. Für uns gilt weiterhin, solange in einer Kommune keine Wärmeplanung vorliegt, können Hausbesitzer dem Gesetzentwurf zufolge Gasheizungen einbauen, die auf Wasserstoff umrüstbar sind. Hier ist dann sicherzustellen, dass diese ab dem Jahr 2029 mit einem Anteil von 15 Pro-zent, ab 2035 ein Anteil von 30 Prozent und ab 2040 ein Anteil von 60 Prozent klima-neutrale Gase genutzt werden. Mit den „Wasserstoffnetzausbaugebieten“ erkennt die Koalition die Rolle von klimaneut-ralen Gasen in der Wärme an. Wenn in einer größeren Kommune eine Wärmeplanung schon vor Mitte 2026 vorliege, so die Formulierungshilfe, die den Anschluss eins Hauses an das Fernwärmenetz oder ein neues Wasserstoffnetz ermöglicht, dann müsse innerhalb eines Monats nach Be-kanntgabe der Gebietsausweisung die Heizung auf eine klimafreundliche Heizung umgestellt werden. Die Formulierungshilfe enthält auch die vereinbarte Beratungs-pflicht für Hauseigentümer, die nach Januar 2024 eine herkömmliche Heizung einbauen wollen.

Wie es weitergeht

Für heute ist eine zweite öffentliche Anhörung zum GEG im Bundestagsausschuss für Klimaschutz und Energie geplant. Voraussichtlich am Mittwoch stimmt der Klimaschutz-Ausschuss über die nun verabredeten Änderungen am Gesetzentwurf ab. Ebenfalls noch in dieser (letzten Sitzungs-) Woche soll der Bundestag über das GEG endgültig entscheiden, möglicherweise auch der Bundesrat. Wie zuletzt gilt, dies sind Vorschläge des Ausschusses im Bundestag, es ist noch nichts final verabschiedet.

Beigefügt finden Sie die Formulierungshilfe des Bundeswirtschaftsministeriums für die Änderungen am Gebäudeenergiegesetz (GEG) (Drucksache 20(25)426 des Bundes-tagsausschusses für Klimaschutz und Energie) mit Änderungsvorschlägen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, BT-Drs. 20/6875 als Synopse. Bearbeitungsstand 30.06.2023, 10.11 Uhr.

Ampel einigt sich bei Gebäudeenergiegesetz auf "Leitplanken"

(Stand 15.06.2023)

Die Koalitionsfraktionen haben sich überraschend am Abend des 13. Juni 2023 auf wesentliche Änderungen am ursprünglichen, vom Kabinett beschlossenen Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) verständigt.Am 15. Juni 2023 folgte die erste Lesung im Deutschen Bundestag. Ein wochenlanges Ringen um die erste Lesung und Änderungen am Gesetzentwurf gingen voraus.

Allerdings gab es anstelle eines neuen Gesetzestextes nur zwei Seiten "Leitplanken für die weiteren Beratungen im Bundestag", die Vieles offen lassen.

Das GEG wird nun insgesamt enger mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt. So soll die 65 Prozent-Erneuerbaren-Vorgabe für neue Heizungen im Bestand erst gelten, wenn vor Ort eine kommunale Wärmeplanung vorliegt.

Dazu sollen Kommunen in den kommenden Jahren konkrete Pläne vorlegen, wie sie ihre Heizinfrastruktur klimaneutral umbauen wollen, etwa über ein Fernwärmenetz. Diese ist bis zum Jahr 2028 verpflichtend.

Vorgesehen sind damit deutlich unterschiedliche Fristen für Bestands- und zum Teil auch Neubauten, die den Hausbesitzern im Ergebnis mehr Zeit für den Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung geben.

Demnach können im Bestand weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, sofern diese Wasserstoff-ready sind. Dies gilt auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.

Fraglich bleibt, wie der Betrieb der wasserstofffähigen Heizungen mit Erneuerbaren sichergestellt sein soll. Die vorgesehenen Transformationspläne zur Umrüstung der Gasnetze auf Wasserstoff entfallen. Kommunen und Betreiber sollen jetzt einen Fahrplan "mit verbindlichen und nachvollziehbaren Zwischenzielen (Monitoring) zum Hochlauf des Wasserstoffs bis 2045 vorlegen". Die Vorgabe, dass Wasserstoffnetze bereits 2034 zu 100 Prozent grün sein müssen, ist damit vom Tisch.

Holz soll wieder erlaubt sein. Die Förderung ist aber völlig unklar und die Beratung ist laut den Grünen verpflichtend, laut der FDP nur ein Angebot.

Das sind nur einige der zahlreichen Kritikpunkte, die Ausgestaltung wird vermutlich noch viele neue Fragen aufwerfen und weiter verunsichern.

Allerdings sieht die Einigung vor, dass vor dem Verkauf eine Beratung stattfinden muss, "die auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und die mögliche Unwirtschaftlichkeit hinweist". Für Neubauten (in Neubaugebieten) soll das Gebäudeenergiegesetz dagegen wie geplant ab 1. Januar 2024 gelten.

Im nächsten Schritt des parlamentarischen Verfahrens, werden die Bundestags-Ausschüsse die geplanten Änderungen am GEG klären. Dort werden Experten angehört und Änderungen am Gesetzesentwurf eingebracht.

Ziel der Koalition ist weiterhin, das GEG noch vor der Sommerpause (07. Juli 2023) zu verabschieden.

Zusammenfassung des Gesetzesentwurfs

(Stand Entwurf 03. April 2023)

Erfüllungsoptionen

Das Gesetz schreibt im Entwurf einen verpflichtenden Anteil von 65 Prozent erneuerbare Energien für alle ab 01.01.2024 neu eingebauten Heizungen vor.

Der Entwurf sieht auch vor, dass diese Pflicht technologieneutral erreicht werden kann. Das heißt, fossile Energieträger könnten also auch beim Einbau von neuen Heizungen in bestehenden Gebäuden sowie Neubauten partiell genutzt werden. Die verantwortlichen Eigentümer müssen aber bei einem Heizungswechsel berücksichtigen, dass spätestens bis zum Jahr 2045 die Nutzung von fossilen Energieträgern beendet und danach alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. 

Die Anforderungen an Heizungsanlagen können einzeln oder in Kombination erfüllt werden durch:

1. Anschluss an ein Wärmenetz

2. Elektrische Wärmepumpe

3. Stromdirektheizung

4. Solarthermie (§71, Abs. 3, Ziffer 4 i.V.m. §71e GEG) ist als neuen Erfüllungsoption hinzugekommen– auch für Neubauten. Voraussetzung ist, dass damit der Wärmebedarf des Gebäudes komplett gedeckt wird.

5. Wärmepumpen-Hybridheizung mit Gaskessel, -bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h – im Bestand als auch im Neubau erlaubt (§71, Abs. 3, Satz 2).

6. Eine weitere neue Option für Neu- und Bestandsgebäude sind „H2-Ready“ Gasheizungen“ (§71k GEG), also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Diese dürfen dann eingebaut werden, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen schon 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden.

Dazu ist zu bemerken, dass 100 Prozent wasserstofffähige Heizungen derzeit nur vereinzelt im Markt angeboten werden.

7. Heizungsanlage mit Biomasse oder grünem Wasserstoff oder -derivaten, (§71, Abs. 3, Nr. 5 GEG).

Mit BioLPG können Kunden den erneuerbaren Anteil in bei Bestandsgebäuden nach den Maßgaben des GEG mühelos erfüllen, ohne Umbau der Infrastruktur. BioLPG bietet auch über 2045 hinaus eine Zukunftsoption für nachhaltige und preiswerte Wärme.

Heizungen, die mindestens 65 Prozent Wasserstoffnutzen, dürfen auch blauen Wasserstoff verwenden. Für diesen gelten die Kriterien der Taxonomieverordnung der EU.

Im Neubau sind alle Optionen 1 bis 6 zulässig

Was das Gesetz noch vorgibt

1. Es gelten verlängerte Übergangsfristen: Gehen alte Heizungen nach 2024 irreparabel kaputt, kann kurzfristig wieder ein Öl- oder Gaskessel eingebaut werden, der aber binnen drei Jahren um moderne Technik ergänzt werden muss, um die 65-Prozent-Vorgabe zu erfüllen.

2. Für derzeit übliche Niedertemperatur- und Brennwertkessel fällt die Verpflichtung des turnusmäßigen Austausches nach 30 Jahren Betriebsdauer weg (§ 72 GEG).

Es gilt jedoch eine zeitliche Obergrenze: Heizungsanlagen dürfen nur bis zum 31.12 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Gaskessel sind damit nach dem 31.12.2044 nur noch dann möglich, wenn sie zu 100 Prozent mit „grünen Gasen“ betrieben werden.

3. Bislang unklare Ausnahmen und Härtefälle:

Die Ampel-Koalition hat außerdem festgelegt, dass für Eigentümer, die über 80 Jahre alt sind, die Pflicht zum Umstellen auf Erneuerbare entfällt (vgl. § 71i GEG). Geht ihre bisherige Öl- oder Gasheizung kaputt, kann sie durch eine ebensolche ersetzt werden. Aber: Wird das Haus vererbt oder verkauft, greift das neue Recht - allerdings auch mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren. Hier wird die Verpflichtung damit auch die Erben verschoben.

Außerdem werden weitere Übergangsfristen und Härtefälle benannt, die Eigentümer von der Pflicht befreien sollen.

Eine ist, wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht möglich ist, gibt es eine Frist von bis zu zehn Jahren. Eigentümer müssen sich verpflichten, innerhalb dieses Zeitraums den Anschluss an eine Wärmenetz sicherzustellen.

Auch gibt es noch nicht weiter benannte, zusätzliche Übergangsregelungen für Gebäude, die sowohl mit Zentral- als auch mit Gasetagenheizungen versorgt werden. Hier fehlt es an Konkretisierungen.

Die vorhandene Härtefallregelung hat zwei Probleme: Zum einen ist nicht definiert, was unzumutbar wäre und wie diese Unzumutbarkeit geprüft wird. Zum anderen steht im GEG, dass ein Härtefall vom Eigentümer selbst beantragt werden muss.

4. Förderung:

Im Rahmen des Kabinettsbeschlusses wurden auch die angekündigten Förderbedingungen vorgestellt. Mit diesem Förderprogramm möchte die Bundesregierung den Einbau moderner Heizungen attraktiv machen.

Die gute Nachricht vorab: Eine Staffelung nach Technologie oder Einkommen soll es nicht geben.

So wird der Austausch eines Heizungssystems im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) künftig einheitlich über alle Technologien hinweg zu 30 Prozent gefördert.

Zusätzlich zur „Grundförderung“ soll es Zuschläge in Form eines Klimabonus geben. Die Förderung kann damit in einigen Fällen auf bis zu 50 Prozent steigen.

Die Ausgestaltung der Förderung mit Aufteilung auf „Förderelemente“ und „Klimaboni“ ist recht kompliziert gemacht.

So erhalten Immobilieneigentümer, die ihre Heizung trotz Ausnahme von der Austauschpflicht erneuern, einen Zuschuss in Höhe von 20 Prozent. Wer von der Austauschpflicht betroffen ist und früher als gesetzlich vorgesehen umsteigt, erhält einen Bonus von 10 Prozent. Zusätzlich kommen Steuererleichterungen und Kredite hinzu.

Heizungen, die auch mit Wasserstoff nutzbar sind („H2 ready“), sind die zusätzlichen Kosten der Vorbereitung auf einen Wasserstoffbetrieb förderfähig.

Es ist zu begrüßen, dass alle Erfüllungsoptionen gleich behandelt werden. Damit wird die Wärmepumpe, anders als in der BEG bisher, nicht bevorzugt.

Übersicht der neuen Förderelemente:

  • Förderelement 1: Grundförderung: Alle in Paragraf 71 des neuen Gebäudeenergiegesetzentwurfes aufgelisteten Heizungsoptionen werden mit dem gleichen Fördersatz von 30 Prozent gefördert.
  • Förderelement 2: Zusätzlich zur Grundförderung soll es Zuschläge in Form eines Klimabonus geben.

Klimabonus I:

Eigentümer, die nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind, dies aber dennoch tun, sollen einen zusätzlichen Bonus in Höhe von 20 Prozent bekommen. Das betrifft etwa Altbesitzer, die die Immobilie vor 2002 bewohnt haben sowie Personen über 80 Jahre. Auch Eigentümer, die einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten, sollen diesen Klimabonus bekommen.

Klimabonus II: Der Klimabonus II in Höhe von zusätzlichen zehn Prozent wird gewährt für den Austausch von Kohleöfen, Öl- und Gas-Konstanttemperaturkesseln, wenn der Austausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum einer gesetzlichen Austauschpflicht erfolgt. Erfolgt der Austausch nach einer bestehenden Austauschpflicht, gibt es den Bonus nur, wenn der Erneuerbaren-Anteil der neuen Heizung bei mindestens 70 Prozent liegt.

Die Auszahlung der Klimaboni I und II soll zeitlich so gestaffelt werden, dass zunächst die ältesten Anlagen getauscht werden. Die Regierung verspricht sich davon, dass die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten angepasst wird und preistreibende Effekte vermieden werden. So sind beispielsweise ab 2024 alle Geräte förderfähig, die älter als 40 Jahre sind. Ab 2025 sind Geräte förderfähig, die älter als 35 Jahre sind, ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre.

Klimabonus III: Bei einer Heizung, die jünger als 30 Jahre ist und irreparabel kaputtgeht, gibt es einen Bonus von zehn Prozent, wenn der Austausch gegen eine neue Heizung innerhalb von einem Jahr erfolgt und damit die gesetzliche Frist von drei Jahren nicht ausgeschöpft wird.

  • Förderelement 3: Für den Heizungstausch werden zinsgünstige Kredite bis zu 60.000 Euro angeboten. Das Kreditprogramm können alle Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen.
  • Förderelement 4: Die bestehende steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen (Paragraf 35c im Einkommensteuergesetz) gilt weiter. Selbstnutzende Eigentümer können so 20 Prozent ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommensteuerlast abziehen. Derzeit berät die Koalition über Erweiterungsoptionen.

Was bedeutet das für den Energieträger Flüssiggas (LPG)?

  1. Biogenes Flüssiggas ist als bereits im GEG anerkannte, erneuerbarer Energie beim Heizungstausch in Bestandsgebäuden weiterhin vorgesehen (vgl. § 71 „Anforderungen an Heizungsanlagen“, inbs. §§71f, Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c), §71 h GEG „Anforderungen an Wärmepumpen-Hybridheizungen“.
    Rheingas-Kunden können ganz mit BioLPG den erneuerbaren Anteil in bei Bestandsgebäuden nach den Maßgaben des GEG unkompliziert erfüllen, ohne Umbau der Infrastruktur. BioLPG bietet auch über 2045 hinaus eine Zukunftsoption für nachhaltige und preiswerte Wärme. Rheingas bietet BioLPG in Anteilen bereits heute an.
  2. Die Verwendung eines Massenbilanzierungssystems bleibt zulässig.
    In dem neu eingefügten § 71f werden die Nachhaltigkeitsanforderungen der eingesetzten Biomasse sowie an grünen Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate geregelt.
    § 71f, Abs. 2 GEG: „Absatz 2 schreibt für Biomethan sowie biogenes Flüssiggas ohne Änderung der bisherigen Rechtslage die Anforderungen an Methanverluste und Stromverbrauch sowie das Massebilanzverfahren fort“.
  3. Hybridheizungen bleiben auch mit fossilen Brennstoffen erlaubt (vgl. & 71h GEG), wenn der restliche Anteil von mind. 65% durch erneuerbare Energien bereitgestellt wird. Die Einhaltung dieser Vorgabe ist grundsätzlich anhand von Schätzungen vorab zu berechnen.
    Bei Hybridheizungen mit fossilen Gas- oder Ölkesseln in Kombination mit einer Wärmepumpe 30% oder höher ist (§ 71, Abs. 2, Nr. 5 GEG). Die Anforderung an die Quote gilt als erfüllt, wenn die thermische Leistung der Wärmepumpe bei -7°C mindestens 30% der Leistung des Spitzenlastkessels entspricht und dieser ein Brennwertkessel ist.
    § 71h „Anforderungen an Wärmepumpen-Hybridheizungen“:
    „Beim Einbau oder Aufstellung einer Wärmepumpen-Hybridheizung gelten die Vorgaben des § 71 Absatz 1 als erfüllt, wenn
    1. der Betrieb bivalent parallel mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt, so dass der Spitzenlasterzeuger nur eingesetzt wird, wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe gedeckt werden kann,
    2. die einzelnen Wärmeerzeuger, aus denen die Wärmepumpen-Hybridheizung kombiniert ist, über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen und
    3. der Spitzenlasterzeuger im Fall des Einsatzes von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ein Brennwertkessel ist.
    In dem Fall des § 71 Absatz 2 Nummer 5 muss zusätzlich die thermische Leistung der Wärmepumpe mindestens 30 Prozent der Heizlast des von der Wärmepumpen-Hybridheizung versorgten Gebäudes oder Gebäudeteils betragen. Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt „A“ nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht.“
  4. Es ist eine Mieterschutzvorschrift vorgesehen: Nach dieser müssen Vermieter bei Nutzung einer Heizung mit grünen Gasen die Kosten übernehmen, die über den Grundversorgertarif für Gas hinausgehen.
    „Bei vermieteten Gebäuden oder Wohnungen, in denen eine Heizungsanlage nach den §§ 71 bis 71l zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt worden ist und die mit biogenen festen oder flüssigen Brennstoffen zur Erzeugung von Wärme oder von Wärme und Warmwasser betrieben wird, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der jährliche Durchschnittspreis des ersetzten fossilen - 26 - Bearbeitungsstand: 07.03.2023 11:24 Brennstoffs zu Grunde zu legen ist, sofern der Preis des biogenen Brennstoffs pro Energieeinheit höher ist als der Preis des ersetzten fossilen Brennstoff. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
  5. Auch enthalten ist eine Öffnungsklausel für spezifische Regelungen der Länder, vgl. § 4 Abs. 4 GEG (ehemals § 56 GEG).
    Die Länder werden im Entwurf ermächtigt, weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden zu stellen und Stromdirektheizungen auf Länderebene beschränken.
  6. Betriebsdauer (Betriebsverbot für Heizkessel, § 72 GEG ):
    Im Bestand gibt es keine sofortige Austauschpflicht, Reparaturen bestehender Heizungen sind möglich. Geht eine Heizung kaputt, soll es eine Übergangszeit von drei Jahren geben, bis die entsprechenden Vorgaben erfüllt werden müssten. Spätestens 2045 soll die Nutzung von Öl- und Gasheizungen dann komplett per Betriebsverbot untersagt werden. Bereits eingebaute fossile Heizungsanlagen sollen generell zudem nur noch maximal 30 Jahre laufen dürfen.

Aktuell werden mehr als 85 Prozent der Heizungen in Deutschland mit fossilen Energieträgern versorgt. In etwa 50 Prozent der Gebäude werden gasförmige Brennstoffe zur Wärmebereitstellung eingesetzt.  Die Gasheizung wird auch ab 2024 elementarer Baustein der Wärmeversorgung bleiben – entweder als alleinige oder als hybride Lösung in Verbindung mit z.B. einer Wärmepumpe oder Solarthermie. 650.000 Haushalte in Deutschland heizen derzeit zuverlässig mit Flüssiggas  – überwiegend im ländlichen Raum, abseits des Erdgasnetzes.

Mit Flüssiggas steht den Nutzern ein klimafreundlicher und bewährter Energieträger mit ausgebauter Infrastruktur zur Verfügung, der im Wärmemarkt als auch der Mobilität versorgungssicher und krisenfest nutzbar ist. Biogenes Flüssiggas (BioLPG) kann zudem einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leisten. Es ist nachhaltig und ressourcenschonend und spart – gegenüber dem konventionellen Flüssiggas – noch einmal bis zu 90 Prozent an CO2-Emissionen ein.

Nutzern einer Flüssiggas-Heizung steht damit bereits heute eine Technologielösung zur Verfügung, die die Anforderungen an einen klimaneutralen Gebäudebestand erfüllen. Dies kurzfristig und ohne hohe Zusatzinvestitionen.

Es gibt weiterhin viele gute Gründe sich für eine Flüssiggasheizung zu entscheiden.

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Vorteile von Flüssiggas

Mit Flüssiggas von Rheingas genießen Sie viele Vorteile, die Sie langfristig und weiterhin uneingeschränkt nutzen können:

Flüssiggas …

  • steht unabhängig von Geopolitik und ohne zu große Preisschwankungen versorgungssicher zur Verfügung, ist leitungsungebunden und stammt vorwiegend aus deutschen Raffinerien, der EU oder den USA.
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  • hohe Kompatibilität mit anderen Heizungstechnologien wie Solarthermie, Wärmepumpe, Brennstoffzelle, Blockheizkraftwerk etc.

Über Propan Rheingas GmbH & Co. KG

Propan Rheingas GmbH & Co. KG ist ein mittelständisches Energieversorgungsunternehmen mit Hauptsitz in Brühl und mehreren Vertriebsstandorten in Deutschland sowie Polen und den Niederlanden. Rheingas legt den Fokus auf dezentrale Energieträger und Technologien mit erprobter Infrastruktur, sicherer Beschaffung aus Europa und möglichst großen CO2- und NOX-Reduktionspotenzialen. 
Fast 100 Jahre Erfahrung machen Rheingas in Deutschland zu einem Top-Anbieter für Flüssiggas, Erdgas, Strom und Energietechnik. Rheingas beliefert bundesweit über 30.000 Privat- und Geschäftskunden und beschäftigt in der Gruppe rund 500 Mitarbeiter. 
Rheingas bündelt Energietechnik und Energieeffizienz, Heizungsbau sowie Energieversorgung mit Flüssiggas, Autogas, Erdgas, Strom, Wasserstoff und bietet seinen Kunden Komplettlösungen an. Entscheidend ist, dass der Weg zu Klimaneutralität und zu mehr Unabhängigkeit geebnet wird. 

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