Aktuelles zum GEG
Am 19. April 2023 hat die Bundesregierung die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Ein wochenlanges Ringen der Koalitionsfraktionen und mehrere Referentenentwürfe gingen voraus. Man darf gespannt sein, welche Änderungen sich im Rahmen des parlamentarischen Prozesses noch ergeben. So viel steht fest, es wird Änderungen geben.
Eine Vielzahl an Ausnahmen, abweichende Übergangsfristen und wage Formulierungen im neuen Entwurf, lassen zudem noch einige Fragen offen.
Zentraler Regelungsinhalt von § 71 GEG ist, dass bei Einbau oder Aufstellung einer neuen Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme im Neubau und im Bestand eine Heizungsanlage gewählt werden muss, die mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Der Ansatz der Regelung ist grundsätzlich technologieoffen und bietet mehrere Erfüllungsoptionen.
Zusammenfassung des Gesetzesentwurfs (Stand Entwurf 03. April 2023)
Erfüllungsoptionen
Das Gesetz schreibt im Entwurf einen verpflichtenden Anteil von 65 Prozent erneuerbare Energien für alle ab 01.01.2024 neu eingebauten Heizungen vor.
Der Entwurf sieht auch vor, dass diese Pflicht technologieneutral erreicht werden kann. Das heißt, fossile Energieträger könnten also auch beim Einbau von neuen Heizungen in bestehenden Gebäuden sowie Neubauten partiell genutzt werden. Die verantwortlichen Eigentümer müssen aber bei einem Heizungswechsel berücksichtigen, dass spätestens bis zum Jahr 2045 die Nutzung von fossilen Energieträgern beendet und danach alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.
Die Anforderungen an Heizungsanlagen können einzeln oder in Kombination erfüllt werden durch:
1. Anschluss an ein Wärmenetz
2. Elektrische Wärmepumpe
3. Stromdirektheizung
4. Solarthermie (§71, Abs. 3, Ziffer 4 i.V.m. §71e GEG) ist als neuen Erfüllungsoption hinzugekommen– auch für Neubauten. Voraussetzung ist, dass damit der Wärmebedarf des Gebäudes komplett gedeckt wird.
5. Wärmepumpen-Hybridheizung mit Gaskessel, -bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h – im Bestand als auch im Neubau erlaubt (§71, Abs. 3, Satz 2).
6. Eine weitere neue Option für Neu- und Bestandsgebäude sind „H2-Ready“ Gasheizungen“ (§71k GEG), also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Diese dürfen dann eingebaut werden, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen schon 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden.
Dazu ist zu bemerken, dass 100 Prozent wasserstofffähige Heizungen derzeit nur vereinzelt im Markt angeboten werden.
7. Heizungsanlage mit Biomasse oder grünem Wasserstoff oder -derivaten, (§71, Abs. 3, Nr. 5 GEG).
Mit BioLPG können Kunden den erneuerbaren Anteil in bei Bestandsgebäuden nach den Maßgaben des GEG mühelos erfüllen, ohne Umbau der Infrastruktur. BioLPG bietet auch über 2045 hinaus eine Zukunftsoption für nachhaltige und preiswerte Wärme.
Heizungen, die mindestens 65 Prozent Wasserstoffnutzen, dürfen auch blauen Wasserstoff verwenden. Für diesen gelten die Kriterien der Taxonomieverordnung der EU.
Im Neubau sind alle Optionen 1 bis 6 zulässig
Was das Gesetz noch vorgibt
1. Es gelten verlängerte Übergangsfristen: Gehen alte Heizungen nach 2024 irreparabel kaputt, kann kurzfristig wieder ein Öl- oder Gaskessel eingebaut werden, der aber binnen drei Jahren um moderne Technik ergänzt werden muss, um die 65-Prozent-Vorgabe zu erfüllen.
2. Für derzeit übliche Niedertemperatur- und Brennwertkessel fällt die Verpflichtung des turnusmäßigen Austausches nach 30 Jahren Betriebsdauer weg (§ 72 GEG).
Es gilt jedoch eine zeitliche Obergrenze: Heizungsanlagen dürfen nur bis zum 31.12 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Gaskessel sind damit nach dem 31.12.2044 nur noch dann möglich, wenn sie zu 100 Prozent mit „grünen Gasen“ betrieben werden.
3. Bislang unklare Ausnahmen und Härtefälle:
Die Ampel-Koalition hat außerdem festgelegt, dass für Eigentümer, die über 80 Jahre alt sind, die Pflicht zum Umstellen auf Erneuerbare entfällt (vgl. § 71i GEG). Geht ihre bisherige Öl- oder Gasheizung kaputt, kann sie durch eine ebensolche ersetzt werden. Aber: Wird das Haus vererbt oder verkauft, greift das neue Recht - allerdings auch mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren. Hier wird die Verpflichtung damit auch die Erben verschoben.
Außerdem werden weitere Übergangsfristen und Härtefälle benannt, die Eigentümer von der Pflicht befreien sollen.
Eine ist, wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht möglich ist, gibt es eine Frist von bis zu zehn Jahren. Eigentümer müssen sich verpflichten, innerhalb dieses Zeitraums den Anschluss an eine Wärmenetz sicherzustellen.
Auch gibt es noch nicht weiter benannte, zusätzliche Übergangsregelungen für Gebäude, die sowohl mit Zentral- als auch mit Gasetagenheizungen versorgt werden. Hier fehlt es an Konkretisierungen.
Die vorhandene Härtefallregelung hat zwei Probleme: Zum einen ist nicht definiert, was unzumutbar wäre und wie diese Unzumutbarkeit geprüft wird. Zum anderen steht im GEG, dass ein Härtefall vom Eigentümer selbst beantragt werden muss.
4. Förderung:
Im Rahmen des Kabinettsbeschlusses wurden auch die angekündigten Förderbedingungen vorgestellt. Mit diesem Förderprogramm möchte die Bundesregierung den Einbau moderner Heizungen attraktiv machen.
Die gute Nachricht vorab: Eine Staffelung nach Technologie oder Einkommen soll es nicht geben.
So wird der Austausch eines Heizungssystems im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) künftig einheitlich über alle Technologien hinweg zu 30 Prozent gefördert.
Zusätzlich zur „Grundförderung“ soll es Zuschläge in Form eines Klimabonus geben. Die Förderung kann damit in einigen Fällen auf bis zu 50 Prozent steigen.
Die Ausgestaltung der Förderung mit Aufteilung auf „Förderelemente“ und „Klimaboni“ ist recht kompliziert gemacht.
So erhalten Immobilieneigentümer, die ihre Heizung trotz Ausnahme von der Austauschpflicht erneuern, einen Zuschuss in Höhe von 20 Prozent. Wer von der Austauschpflicht betroffen ist und früher als gesetzlich vorgesehen umsteigt, erhält einen Bonus von 10 Prozent. Zusätzlich kommen Steuererleichterungen und Kredite hinzu.
Heizungen, die auch mit Wasserstoff nutzbar sind („H2 ready“), sind die zusätzlichen Kosten der Vorbereitung auf einen Wasserstoffbetrieb förderfähig.
Es ist zu begrüßen, dass alle Erfüllungsoptionen gleich behandelt werden. Damit wird die Wärmepumpe, anders als in der BEG bisher, nicht bevorzugt.
Übersicht der neuen Förderelemente:
- Förderelement 1: Grundförderung: Alle in Paragraf 71 des neuen Gebäudeenergiegesetzentwurfes aufgelisteten Heizungsoptionen werden mit dem gleichen Fördersatz von 30 Prozent gefördert.
- Förderelement 2: Zusätzlich zur Grundförderung soll es Zuschläge in Form eines Klimabonus geben.
Klimabonus I:
Eigentümer, die nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind, dies aber dennoch tun, sollen einen zusätzlichen Bonus in Höhe von 20 Prozent bekommen. Das betrifft etwa Altbesitzer, die die Immobilie vor 2002 bewohnt haben sowie Personen über 80 Jahre. Auch Eigentümer, die einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten, sollen diesen Klimabonus bekommen.
Klimabonus II: Der Klimabonus II in Höhe von zusätzlichen zehn Prozent wird gewährt für den Austausch von Kohleöfen, Öl- und Gas-Konstanttemperaturkesseln, wenn der Austausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum einer gesetzlichen Austauschpflicht erfolgt. Erfolgt der Austausch nach einer bestehenden Austauschpflicht, gibt es den Bonus nur, wenn der Erneuerbaren-Anteil der neuen Heizung bei mindestens 70 Prozent liegt.
Die Auszahlung der Klimaboni I und II soll zeitlich so gestaffelt werden, dass zunächst die ältesten Anlagen getauscht werden. Die Regierung verspricht sich davon, dass die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten angepasst wird und preistreibende Effekte vermieden werden. So sind beispielsweise ab 2024 alle Geräte förderfähig, die älter als 40 Jahre sind. Ab 2025 sind Geräte förderfähig, die älter als 35 Jahre sind, ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre.
Klimabonus III: Bei einer Heizung, die jünger als 30 Jahre ist und irreparabel kaputtgeht, gibt es einen Bonus von zehn Prozent, wenn der Austausch gegen eine neue Heizung innerhalb von einem Jahr erfolgt und damit die gesetzliche Frist von drei Jahren nicht ausgeschöpft wird.
- Förderelement 3: Für den Heizungstausch werden zinsgünstige Kredite bis zu 60.000 Euro angeboten. Das Kreditprogramm können alle Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen.
- Förderelement 4: Die bestehende steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen (Paragraf 35c im Einkommensteuergesetz) gilt weiter. Selbstnutzende Eigentümer können so 20 Prozent ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommensteuerlast abziehen. Derzeit berät die Koalition über Erweiterungsoptionen.
Was bedeutet das für den Energieträger Flüssiggas (LPG)?
- Biogenes Flüssiggas ist als bereits im GEG anerkannte, erneuerbarer Energie beim Heizungstausch in Bestandsgebäuden weiterhin vorgesehen (vgl. § 71 „Anforderungen an Heizungsanlagen“, inbs. §§71f, Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c), §71 h GEG „Anforderungen an Wärmepumpen-Hybridheizungen“.
Rheingas-Kunden können ganz mit BioLPG den erneuerbaren Anteil in bei Bestandsgebäuden nach den Maßgaben des GEG unkompliziert erfüllen, ohne Umbau der Infrastruktur. BioLPG bietet auch über 2045 hinaus eine Zukunftsoption für nachhaltige und preiswerte Wärme. Rheingas bietet BioLPG in Anteilen bereits heute an. - Die Verwendung eines Massenbilanzierungssystems bleibt zulässig.
In dem neu eingefügten § 71f werden die Nachhaltigkeitsanforderungen der eingesetzten Biomasse sowie an grünen Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate geregelt.
§ 71f, Abs. 2 GEG: „Absatz 2 schreibt für Biomethan sowie biogenes Flüssiggas ohne Änderung der bisherigen Rechtslage die Anforderungen an Methanverluste und Stromverbrauch sowie das Massebilanzverfahren fort“. - Hybridheizungen bleiben auch mit fossilen Brennstoffen erlaubt (vgl. & 71h GEG), wenn der restliche Anteil von mind. 65% durch erneuerbare Energien bereitgestellt wird. Die Einhaltung dieser Vorgabe ist grundsätzlich anhand von Schätzungen vorab zu berechnen.
Bei Hybridheizungen mit fossilen Gas- oder Ölkesseln in Kombination mit einer Wärmepumpe 30% oder höher ist (§ 71, Abs. 2, Nr. 5 GEG). Die Anforderung an die Quote gilt als erfüllt, wenn die thermische Leistung der Wärmepumpe bei -7°C mindestens 30% der Leistung des Spitzenlastkessels entspricht und dieser ein Brennwertkessel ist.
§ 71h „Anforderungen an Wärmepumpen-Hybridheizungen“:
„Beim Einbau oder Aufstellung einer Wärmepumpen-Hybridheizung gelten die Vorgaben des § 71 Absatz 1 als erfüllt, wenn
1. der Betrieb bivalent parallel mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt, so dass der Spitzenlasterzeuger nur eingesetzt wird, wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe gedeckt werden kann,
2. die einzelnen Wärmeerzeuger, aus denen die Wärmepumpen-Hybridheizung kombiniert ist, über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen und
3. der Spitzenlasterzeuger im Fall des Einsatzes von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ein Brennwertkessel ist.
In dem Fall des § 71 Absatz 2 Nummer 5 muss zusätzlich die thermische Leistung der Wärmepumpe mindestens 30 Prozent der Heizlast des von der Wärmepumpen-Hybridheizung versorgten Gebäudes oder Gebäudeteils betragen. Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt „A“ nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht.“ - Es ist eine Mieterschutzvorschrift vorgesehen: Nach dieser müssen Vermieter bei Nutzung einer Heizung mit grünen Gasen die Kosten übernehmen, die über den Grundversorgertarif für Gas hinausgehen.
„Bei vermieteten Gebäuden oder Wohnungen, in denen eine Heizungsanlage nach den §§ 71 bis 71l zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt worden ist und die mit biogenen festen oder flüssigen Brennstoffen zur Erzeugung von Wärme oder von Wärme und Warmwasser betrieben wird, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der jährliche Durchschnittspreis des ersetzten fossilen - 26 - Bearbeitungsstand: 07.03.2023 11:24 Brennstoffs zu Grunde zu legen ist, sofern der Preis des biogenen Brennstoffs pro Energieeinheit höher ist als der Preis des ersetzten fossilen Brennstoff. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ - Auch enthalten ist eine Öffnungsklausel für spezifische Regelungen der Länder, vgl. § 4 Abs. 4 GEG (ehemals § 56 GEG).
Die Länder werden im Entwurf ermächtigt, weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden zu stellen und Stromdirektheizungen auf Länderebene beschränken. - Betriebsdauer (Betriebsverbot für Heizkessel, § 72 GEG ):
Im Bestand gibt es keine sofortige Austauschpflicht, Reparaturen bestehender Heizungen sind möglich. Geht eine Heizung kaputt, soll es eine Übergangszeit von drei Jahren geben, bis die entsprechenden Vorgaben erfüllt werden müssten. Spätestens 2045 soll die Nutzung von Öl- und Gasheizungen dann komplett per Betriebsverbot untersagt werden. Bereits eingebaute fossile Heizungsanlagen sollen generell zudem nur noch maximal 30 Jahre laufen dürfen.
Aktuell werden mehr als 85 Prozent der Heizungen in Deutschland mit fossilen Energieträgern versorgt. In etwa 50 Prozent der Gebäude werden gasförmige Brennstoffe zur Wärmebereitstellung eingesetzt. Die Gasheizung wird auch ab 2024 elementarer Baustein der Wärmeversorgung bleiben – entweder als alleinige oder als hybride Lösung in Verbindung mit z.B. einer Wärmepumpe oder Solarthermie. 650.000 Haushalte in Deutschland heizen derzeit zuverlässig mit Flüssiggas – überwiegend im ländlichen Raum, abseits des Erdgasnetzes.
Mit Flüssiggas steht den Nutzern ein klimafreundlicher und bewährter Energieträger mit ausgebauter Infrastruktur zur Verfügung, der im Wärmemarkt als auch der Mobilität versorgungssicher und krisenfest nutzbar ist. Biogenes Flüssiggas (BioLPG) kann zudem einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leisten. Es ist nachhaltig und ressourcenschonend und spart – gegenüber dem konventionellen Flüssiggas – noch einmal bis zu 90 Prozent an CO2-Emissionen ein.
Nutzern einer Flüssiggas-Heizung steht damit bereits heute eine Technologielösung zur Verfügung, die die Anforderungen an einen klimaneutralen Gebäudebestand erfüllen. Dies kurzfristig und ohne hohe Zusatzinvestitionen.
Es gibt weiterhin viele gute Gründe sich für eine Flüssiggasheizung zu entscheiden.
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Vorteile von Flüssiggas
Mit Flüssiggas von Rheingas genießen Sie viele Vorteile, die Sie langfristig und weiterhin uneingeschränkt nutzen können:
Flüssiggas …
Über Propan Rheingas GmbH & Co. KG
Propan Rheingas GmbH & Co. KG ist seit mehr als 95 Jahren Kompetenzführer in der Versorgung mit leitungsunabhängigem Flüssiggas (LPG) und markenunabhängiger Energieversorgung. Dabei hat sich das deutschlandweite Energieunternehmen in den vergangenen Jahren für die Zukunft auf dem Energiemarkt aufgestellt und stetig sein Portfolio erweitert. So bündelt die mittelständische Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in Brühl Energietechnik – Energieeffizienz, Gas und Heizungsbau – und Energieversorgung mit Flüssiggas, Autogas, Wasserstoff, Erdgas, Strom und Solartechnik und bietet die Komplettlösung: von der Entscheidung für eine Energieform über die Montage und Wartung der Anlage bis hin zur kontinuierlichen Belieferung. Rheingas greift bei Planung, Anlagenbau, Gasversorgung, Wartung und Service konsequent auf eigenes Personal mit umfassendem technischem Know-how zurück. Im Fokus steht dabei Nachhaltigkeit, mit dem Blick auf die Energiewende.
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