Update vom 02.08.2023

Energiepreisbremsen Strom, Erdgas & Wärme

Die Bundesregierung hat Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme beschlossen, um die enormen Belastungen durch die stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen. Die Entlastungen werden ab 01. März 2023 rückwirkend zum 01. Januar 2023 umgesetzt. Wir werden unsere Kundinnen und Kunden zeitnah mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastung im Einzelnen konkret auswirken.

Die Preisbremsen für Haushalte und kleine Unternehmen stellen sich wie folgt dar:

Für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches (i.d.R. basiert auf Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Kostendifferenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Privatkunden (Haushalte) sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis je Energieart:

  • für Gas auf 12,00 Cent (ct) je Kilowattstunde (kWh),
  • für Fernwärme auf 9,50 ct/kWh und
  • für Strom auf 40,00 ct/kWh.

​​​​​Für Stromkunden mit einer zeitvariablen Messung (HT/NT) gilt von August bis Dezember 2023 eine zusätzliche Entlastung für die zeitliche Gültigkeit des Schwachlast/Niedertarifs (NT). Der Referenzpreis beträgt:

  • für die zeitliche Gültigkeit des Niedertarifs 28 ct/kWh.
  • Für die Hochtarifzeit 40 ct/kWh.  

Für die Energie, die über den gesetzlich definierten und gedeckelten Grundverbrauch von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbraucht wird, zahlen die Kundinnen und Kunden den vertraglich vereinbarten Preis.

Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an.

Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 70 Prozent der bisherigen Menge verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

Um Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden und registrierender Leistungsmessung sowie zugelassene Krankenhäuser bei den hohen Energiekosten zu entlasten, wird auch für sie eine Gaspreisbremse eingeführt. Ausgenommen von der Gaspreisbremse sind Unternehmen, die Gas zur kommerziellen Wärme- oder Stromerzeugung nutzen.

Die Gaspreisbremse für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem jährlichen Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser greift ab Januar 2023. Unternehmen bezahlen dann für 70 % ihres Erdgasverbrauchs nur 7 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den Erdgasverbrauch über 70 % gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.

Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr gelten die gleichen Preisbedingungen wie für Kunden mit Standardlastprofil.

Um Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden und registrierender Leistungsmessung sowie zugelassene Krankenhäuser bei den hohen Energiekosten zu entlasten, wird auch für sie eine Wärmepreisbremse eingeführt.

Die Wärmepreisbremse für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem jährlichen Wärmeverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser greift ab Januar 2023. Unternehmen bezahlen dann für 70 % ihres Wärmeverbrauchs nur 7,5 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den Wärmeverbrauch über 70 % gilt der mit uns vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.

Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr gelten die gleichen Preisbedingungen wie für Kunden mit Standardlastprofil.

Die Energiepreisbremsen beginnen ab 01. März 2023, gelten jedoch rückwirkend ab 01. Januar 2023. Vorerst sind die Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, dies kann jedoch von der Bundesregierung ggf. um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Finanziert werden die Entlastungen aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.

Die stark gestiegenen Energiepreise stellen für unsere Kundinnen und Kunden eine große Herausforderung und eine große Belastung dar. Durch die Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Energiekostenbelastung zwar spürbar gedämpft aber im Vergleich zu früheren Jahren im Vergleich hoch bleiben.

Trotz Preisbremse kann ein Preisvergleich sinnvoll sein. Außerdem lohnt es sich nach wie vor, Energie einzusparen. Je mehr Sie einsparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf unserer Website unter www.rheingas.de/nachhaltigkeit/energiesparen.

Update vom 21.11.2022

Information zur Dezember-Soforthilfe (gemäß § 2 Abs. 4 EWSG Gas)

Nachfolgende Ausführung gilt für Erdgas nicht für Propan, LPG oder Flüssiggas.

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Erdgaskundinnen und Erdgaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Dezember-Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Dezember-Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Erdgaspreissteigerungen zum Jahresende:

Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Erdgaspreis.

Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Dezember-Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Die Dezember-Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen [RLM-Kunden mit viertelstündiger Leistungsmessung]. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Erdgaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Dezember-Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen. Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Erdgaspreisbremse die Erdgaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Erdgas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

Update vom 04.11.2022

Umsatzsteuerabsenkung auch für Flüssiggas (LPG)

Rückwirkend zum 01.10.2022 profitieren neben unseren Erdgas-Kunden auch Flüssiggas-Kunden (LPG) von 7 anstatt 19 Prozent Mehrwertsteuer.

Mit dem "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert.

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent gilt für die Lieferung von Erdgas über das Erdgasnetz sowie für Lieferungen von Flüssiggas, das per Tanklastwagen an den Verbraucher transportiert wird und zur Wärmeerzeugung (z.B. Heizen und Kochen) genutzt wird. LPG in Gasflaschen oder Kartuschen und als Kraftstoff (Autogas) sind nicht begünstigt.

Die Absenkung gilt vom 01.10.2022 bis zum 31. März 2024.  Diese Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspakets. Alle Rheingaskunden profitieren natürlich davon.

Update vom 05.10.2022

Die Gasumlage war Anfang August 2022 beschlossen worden und hätte eigentlich zum 01.10.2022 eingeführt werden sollen.

Erst am 29.09.2022 verkündete die Bundesregierung nach längerer Diskussion, dass die Umlage doch nicht kommen soll. Am 30.09.2022 wurde die Aufhebungsverordnung formal beschlossen.

Ob mit dem Aus für die Gasumlage auch die Speicherumlage vom Tisch ist, ist bislang nicht bekannt. Die Speicherumlage sollte ebenfalls ab dem 01.10.2022 in Kraft treten und 59 Cent pro Megawattstunde bzw. 0,059 Cent pro Kilowattstunde betragen.

Gleichzeitig hat die Bundesregierung am 30.09.2022 eine Gaspreisdeckelung beschlossen. Für die genaue Ausgestaltung ist eine Expertenkommission zuständig.

Die Bundesregierung will mit einem über Kredite finanzierten 200-Milliarden-Euro-Paket die hohen Energiekosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen senken.

Auch wenn die Gasumlage wegfällt, soll die Umsatzsteuer auf Erdgas vom 01.10.2022 an bis zum Frühjahr 2024 von derzeit 19 auf sieben Prozent gesenkt werden - das gilt nach dem neuen Beschluss auch für Fernwärme.

Nicht nur die Preise für Gas, auch die für Strom sollen künftig für Privathaushalte und Unternehmen gedeckelt werden. Dafür sollen die Zufallsgewinne jener Kraftwerke zur Stromerzeugung abgeschöpft werden, die ohne Gas betrieben werden und derzeit aufgrund des hohen Strompreises hohe Zusatzgewinne einfahren. Mit Hilfe dieser Einnahmen soll der Stromverbrauch von Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen bis zu einem gewissen Grad zu subventionieren. Auch hier ist die Rede von einem Basisverbrauch.

Update vom 16.09.2022

Gas-Umlage

Die sogenannte „Gas-Umlage“ gilt nur für Erdgas- und nicht für Flüssiggas(LPG)-Kunden. Die mehr als 650.000 Haushalte in Deutschland, die derzeit abseits des Erdgasnetzes mit Flüssiggas heizen, sind somit nicht von der Umlage betroffen.

Alle Privatkunden und Unternehmen, die Erdgas verbrauchen, müssen die Umlage zahlen. Mieter, die keine eigenen Gasverträge haben, müssen mit deutlich höheren Nebenkostenabrechnungen rechnen. Die Gasumlage beträgt für alle Verbraucher 2,419 Cent pro Kilowattstunde.

Am 1. Oktober 2022 tritt die sogenannte Gas-Umlage in Kraft. Das Gesetz soll in Not geratene Energieimporteure finanziell unterstützen. Die Gas-Umlage beträgt für alle Verbraucher 2,419 Cent pro Kilowattstunde. Das Ziel der Bundesregierung: Insolvenzen vermeiden und die Versorgungssicherheit aufrechterhalten.

Die Gas-Umlage wird befristet erhoben, vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024.

Die Geltung der Rechtsverordnung ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Energiesicherungsgesetzes zeitlich befristet bis zum 30. September 2024.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/08/20220809-verordnung-ueber-zeitlich-befristete-gas-umlage-fuer-sichere-waermeversorgung-tritt-in-kraft.html

Die Versorgung Deutschlands mit Flüssiggas (LPG) ist international diversifiziert und dadurch dauerhaft sicher: Wichtigste Quelle für die Flüssiggasversorgung sind deutsche Raffinerien. Bei den Importen kommen mehr als 90 Prozent der Lieferungen aus EU-Ländern, vorwiegend aus den Niederlanden und Belgien. Auch Skandinavien und die USA sind weitere wichtige Lieferanten. Importe aus Russland spielen keine Rolle.

Flüssiggas (LPG)-Endverbraucher werden von ihrem Versorgungsunternehmen per Tankwagen beliefert. Sie sind nicht auf Leitungsnetze angewiesen und damit unabhängig von Erdgas und Fernwärme. Aufgrund dieser Leitungsunabhängigkeit ist Flüssiggas (LPG) eine beliebte Heizenergie von Ein- und Mehrfamilienhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft, insbesondere im ländlichen Raum.

Mehrwertsteuer-Senkung

Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 einem Paket mit energiepolitischen Gesetzesänderungen zugestimmt. U.a. wurde die geplante Mehrwertsteuersenkung von Erdgas von 19 auf 7 Prozent im Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 beschlossen.

Die Mehrwertsteuersenkung gilt allein für Erdgas als einzigem Energieträger, der auch von der (Erd-)Gasumlage betroffen ist.

Damit möchte die Bundesregierung die Menschen entlasten. Die temporäre Steuersenkung gilt damit solange, wie auch die Gasumlagen erhoben werden und soll dies für die Verbraucher teilweise finanziell ausgleichen.

Nach Berechnungen der Bundesregierung belaufen sich die Kosten für die ab Oktober geltenden Gasumlagen auf insgesamt ca. 660 Euro für einen Vier-Personen-Haushalt mit einem Gasverbrauch von 20.000 Kilowattstunden im Jahr. Durch die von der Bundesregierung geplante Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf sieben Prozent wird dieser Haushalt im Gegenzug um knapp 400 Euro im Jahr entlastet. Die Gasumlagen helfen den Gasimporteuren, die hohen Ersatzbeschaffungskosten zu finanzieren und dadurch die Versorgungssicherheit für unser Land zu erhalten. [Berechnungsbasis: Gaspreis netto 13,5 ct/kWh, Gasumlagen netto 3,1 ct/kWh (Gasbeschaffungsumlage 2,4 ct + Gasspeicherumlage 0,1 ct + Bilanzierungsumlage 0,6 ct)]

Kundeninformation

Unabhängige Energieversorgung von Rheingas – versorgungssicher und klimafreundlich

Erdgas ist spätestens seit Ausbruch des Ukraine-Kriegs ein knappes und begehrtes Gut.

Flüssiggas (LPG) ist kein Erdgas und steht leitungsunabhängig in gewohnten Mengen weiterhin zur Verfügung.

LPG (Liquified Petroleom Gas) bestehend aus Propan und Butan – nicht zu verwechseln mit verflüssigtem Erdgas (LNG), welches aus Methan besteht – wird nicht aus Russland bezogen, steht versorgungssicher und bezahlbar zur Verfügung und leistet einen signifikanten Beitrag zum Klimaschutz.

Als einer von wenigen Flüssiggasversorgern in Deutschlands bieten wir außerdem klimaneutrales Flüssiggas sowie Bio-Flüssiggas an.

Der wesentliche Unterschied ist, dass LPG komplett unabhängig von Leitungen transportiert und gelagert wird. Hauptsächlich ist es der Energieträger der Wahl im ländlichen Raum für Wärme und überall dort, wo flexibel Energie benötigt wird.

In Deutschland stellen bereits heute 650.000 Haushalte ihre Wärmeversorgung mit dem Energieträger Flüssiggas sicher. Flüssiggas (LPG) besteht aus Propan, Butan und deren Gemischen, wird bereits unter geringem Druck flüssig und verbrennt CO2-reduziert und schadstoffarm. Der Treibhausgasgehalt von Propan und Butan ist deutlich geringer als das von Methan. Seit 2018 ist zudem erneuerbares BioLPG erhältlich und demnächst Dimetyhlether (rDME).

Die netzungebundene Flüssiggasinfrastruktur in Deutschland hat sich in den letzten Jahren immer wieder als sehr belastbar und verlässlich erwiesen und erfüllt auch aktuell die gestiegenen Erwartungen der Verbraucher.

Was genau ist LPG und wie wird es hergestellt?

Gewinnen lassen Flüssiggase sich bei der Förderung von Erdöl sowie Erdgas (Anteil etwa 60 Prozent) oder als Nebenprodukt der Raffination von Mineralöl zu Diesel oder Benzin (Anteil etwa 40 Prozent).

Flüssiggas wird etwa in einer Heizung für die Wärmeversorgung und als Alternativkraftstoff (Autogas) genutzt und trägt zur Ressourcenschonung und zur Diversifikation der Energieerzeugung bei.

BioPropan ist ein aus nachwachsenden und organischen Rohstoffen erzeugtes Flüssiggas. Aktuell wird es zu 60 % aus Abfällen der Industrie hergestellt. Fette und Altöle, deren Entsorgung ein ungemeiner Aufwand wäre, kommen hierbei zum Einsatz. Die restlichen 40% werden aus ölhaltigen Pflanzen gewonnen.

Woher stammt unser LPG?

Rheingas bezieht LPG hauptsächlich aus dem sogenannten ARA-Raum, das heißt Antwerpen-Rotterdam-Amsterdam. Hinzu kommen kleinere Mengen aus Norwegen und den USA sowie aus deutschen Raffinerien. LPG fällt als Beiprodukt im Raffinerieprozess an.

Die Versorgung Deutschlands mit LPG ist und bleibt unabhängig von Energietransporten aus Russland und ist damit sicher. Dies gilt auch für die erneuerbaren Produktvarianten, deren Produktionsanlagen vollständig in der EU liegen bzw. dort geplant sind.

Damit ist LPG die Alternative zu russischem Pipelinegas.

Fällt Flüssiggas (LPG) auch unter den Notfallplan Gas der Bundesregierung?

Nein, der Notfallplan Gas mit seinen drei Stufen bezieht sich lediglich auf Erdgas und regelt die rechtlichen und administrativen Voraussetzungen für eine marktrollenübergreifende oder später hoheitliche Zusammenarbeit im Krisenfall und beschreibt die zur Verfügung stehenden Instrumente zur Krisenbewältigung. 

Ist auch Flüssiggas von der Gas-Umlage (§26 EnSiG) ab 01. Oktober 2022 betroffen?

Nach dem, was aktuell über die Gas-Umlage bekannt ist, gilt diese nach unserer Auffassung nicht für Flüssiggas (LPG).

Für unsere Erdgaskunden:

Über diese Energieumlage sollen die hohen Einkaufspreise an Gaskundinnen und Gaskunden weitergegeben werden. 

Die Gasumlage, mit der die Bundesregierung, während der Gaskrise in Deutschland die Gasversorger vor einer möglichen Insolvenz schützen will, soll ab dem 1. Oktober 2022 eingeführt werden. Bis dahin will der Bund alle rechtlichen und verwalterischen Einzelheiten geklärt haben Die Laufzeit der Gasumlage soll nach aktuellem Stand eineinhalb Jahre betragen. Damit würde sie Ende März 2024 enden. Die genaue Höhe der Umlage soll laut Wirtschaftsministerium erst Mitte oder Ende August 2022 bekannt gegeben werden. Laut Minister Robert Habeck (Grüne) werde die Gasumlage in der Gaskrise in Deutschland zwischen 1,5 und 5 Cent pro Kilowattstunde liegen. 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Ist Flüssiggas auch von der Regelung § 53a EnWG (Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas) betroffen?

Nein, hierbei geht es um die Sicherstellung der Versorgung mit Erdgas. Flüssiggas ist nicht betroffen. Die enthaltende Definition für „geschützte Kunden“ , welche auch der Notfallplan Gas (= nur Erdgas) aufgreift, bezieht sich ausschließlich auf Erdgas (und Fernwärme). https://www.vku.de/themen/infrastruktur-und-dienstleistungen/artikel/geschuetzte-kunden-wer-sind-sie-und-was-bedeutet-das/

Der Begriff des im Rahmen der Gasversorgung geschützten Kunden (gem. § 53a EnWG) erfasst seit seiner Novelle aus 2021 nun alle Letztverbraucher, deren Verbrauch über Standardlastprofile gemessen wird- d.h. neben Haushaltskunden auch kleine und mittlere Unternehmen aus dem Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistungen - sowie grundlegende soziale Dienste bzw. Einrichtungen. Gasnetzbetreiber haben daher die Möglichkeit, die Meldung anzupassen.

In der Gesetzesbegründung zum § 53a EnWG ist ausgeführt, auch grundlegende soziale Dienste bzw. Einrichtungen, wie auch in Artikel 2 Nummer 5b Erdgas-SoS-VO vorgesehen, als geschützte Kunden zu definieren.

Für unsere Erdgaskunden:

Der Anteil der geschützten Kunden ist grundsätzlich von den Gasverteilnetzbetreibern an den bzw. die vorgelagerten Netzbetreiber bis 30. September eines jeden Jahres zu melden. Dies ist im Leitfaden Krisenvorsorge Gas (31.3.2022) als Teil der Kooperationsvereinbarung (KoV) geregelt.

Als Kunde müssen Sie nichts weiter tun. Dieses Verfahren läuft unter den Netzbetreibern ab, so dass Sie, sofern Sie Haushaltskunde sind oder zur o.g. Gruppe gehören, automatisch geschützt sind.

Kann es auch bei LPG zu einer Verknappung kommen?

Nein, dadurch, dass LPG aus westeuropäischen Raffinerien und Terminals stammt, ist es gegenüber Embargos oder Lieferbeschränkungen aus Russland zunächst unabhängig. Natürlich stellt ein starker Nachfrageanstieg eine neue Herausforderung für ein bestehendes Versorgungssystem dar und wenn die LPG Nachfrage stark steigt, wird es immer wieder zu längeren Lieferzeiten kommen.

LPG erhöht damit die Versorgungssicherheit in Deutschland.

Ist die Beschaffung von LPG gesichert?

Rheingas beschafft sein Flüssiggas über Schiffterminals und Raffinerien in Deutschland, den Niederlanden und Belgien. Hinzukommen Lieferungen aus Norwegen und den USA. Ebenso werden große Mengen in einem Großtanklager für den Winter bevorratet.

Durch genaue Marktbeobachtung und diversifizierte Beschaffung, sichert Rheingas die Lieferung ab, damit alle Kunden stets möglichst preiswert versorgt sind. Durch eigene Lager und Logistik, arbeitet Rheingas zuverlässig und autark. Und das seit fast 100 Jahren.

Wie lange muss man derzeit auf seine Lieferung warten?

Aufgrund der gestiegenen Nachfrage sind es aktuell ca. 4-8 Wochen

Wann sollte man bestellen?

Wichtig ist dabei, es wird zu keiner Verknappung kommen, so dass wir unsere Kunden bitten, erst dann zu bestellen, wenn der Tankinhalt bei 30% liegt. Andernfalls wird unsere Logistik unnötig strapaziert und alle Kunden müssen länger auf ihre Lieferungen warten.

Was sind die weiteren Vorteile von LPG?

  • Umweltschonender Energieträger durch verminderten CO2-Ausstoß
  • Nutzung bewährter Gasheizungstechnologie
  • Kombinierbar mit erneuerbaren Energien
  • Flexibel einsetzbar, transportabel in Flaschen

In welchen Bereichen wird LPG vornehmlich eingesetzt?

Anwendungsbereiche von Flüssiggas:

  • Heizen: Mit Flüssiggas lässt sich heizen, und das nicht nur in Wohnhäusern und Büroräumen, sondern auch in Hallen, Ställen und Wohnmobilen.
  • Kochen und Grillen: Flaschengas dient als sichere und sofort verfügbare Energiequelle für das Kochen und Grillen in der Gastronomie, in Privathaushalten und auch beim Camping.
  • Fahren: Mit Flüssiggaskraftstoff lassen sich Fahrzeuge und Schiffe antreiben. Auch Gabelstapler und Traktoren können mit Flüssiggas betrieben werden.
  • Prozesswärme: In der Industrie ist Flüssiggas eine beliebte Energiequelle zum Schweißen, Löten, Schneiden und Schmelzen, etwa von Metall oder Glas.
  • Petrochemie: Flüssiggas ist ein wichtiger Ausgangsstoff für DVDs, Sportbekleidung, Farben oder auch Plastikflaschen.
  • Nicht-energetisch finden Flüssiggase als Kühlmittel (z.B. für Kühlschränke oder Klimaanlagen) sowie als Treibmittel (etwa für Sprühdosen) Verwendung.

Erfahren Sie mehr über Flüssiggas

Wissenswertes aus der Energiewelt